7. Februar 2023Dr. Dierk Bredemeyer
(Urt. v. 31.01.2023, Az. 9 AZR 456/20)
Wer aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann Ansprüche auf Abgeltung für nicht genommenen Urlaub nur innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) geltend machen, so das aktuelle Urteil des BAG zur Verjährungsfristen von Urlaubsansprüchen.
Die Verjährungsfrist für die Urlaubsabgeltung beginne dabei „in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet“, so das BAG weiter.
Im Dezember 2022 hatte das BAG als Reaktion auf ein Urteil des EuGH entschieden, dass Urlaubsansprüche in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht verjähren können, solange Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nicht nachkommen. Der Erholungszweck der Urlaubsregelungen sollte damit sichergestellt werden.
Unsicher blieb nach diesem bahnbrechenden Urteil, inwieweit ehemalige Arbeitnehmer ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Abgeltung nicht gewährten Urlaubs in Anspruch nehmen können und welcher Verjährungsbeginn bei der Verletzung der Informationspflicht in diesem Fall Anwendung findet.
Viele Arbeitgeber befürchteten eine Klageflut von ehemaligen Angestellten aus seit Jahren beendeten Arbeitsverhältnissen.
Das BAG stellte nun klar, dass „die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zäsur“ bilde. Das Gericht führte aus, dass die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ende. Grund dafür seien die unterschiedlichen Zielsetzungen bei der Abgeltung von Urlaub oder der Geltendmachung von Urlaub an sich:
Bei der Abgeltung nach dem beendeten Arbeitsverhältnis ist eine dreijährige Verjährungsfrist gerechtfertigt, da es sich hier nicht um das Schutzgut der Erholungszeit handle, sondern lediglich um den finanziellen Ausgleich von Urlaub, also um einen „reinen Geldanspruch“. Auch der Druck auf Urlaub zu verzichten bestehe nach Austreten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr.
Die Entscheidung des BAG vom 31. Januar 2023 zur Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen ist eine konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung des EuGH und BAG seit dem Jahr 2018 und daher wenig überraschend. Die Klarstellung der Zäsur und der damit verbundenen Differenzierung durch das BAG schafft trotzdem weitergehende Rechtsklarheit. Arbeitgeber sind damit zumindest im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist vor Urlaubsabgeltungsansprüchen ausgeschiedener Arbeitnehmer von mehr als drei Jahren geschützt, auch wenn zuvor die Informations- und Mitwirkungsobliegenheiten durch den Arbeitgeber verletzt worden sind.