12. April 2022Dr. Dierk Bredemeyer

Maskenpflicht per Hausrecht: Die Pflicht bleibt?

Seit dem Frühjahr 2020 gilt Bundesweit die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes in Geschlossenen Räumen, wie beispielsweise im Supermarkt oder im Einzelhandel.
Erst am Sonntag, den 03. April 2022 wurde diese generelle, bundesweite Maskenpflicht durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausgesetzt: nach dem Auslaufen der Regelungen in den §§ 28a Abs. 7-9, 28b IfSG fällt die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, mit Ausnahme des Personal- und Luftverkehrs weg.

 Den Ländern bleibt es nun selbst überlassen, eine landesweite Maskenpflicht nach der „Hotspot-Regel“ zu erlassen, wenn eine besonders gefährliche Virusvariante oder eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in bestimmten Regionen droht. Aufgrund der Unsicherheit dieser Regelung und der Befürchtung, mit dieser Regelung vor Gerichten zu Scheitern, machen nur wenige Bundesländer von dieser Regelung gebrauch.

Doch wenn auch das IfSG fortan das Maske-Tragen zur freiwilligen Angelegenheit erklärt, ist die Pflicht nicht ganz verschwunden: Unternehmer können von ihrem Hausrecht gebrauch machen und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Geltungsbereich verpflichten. Wie weit diese Befugnisse reichen und welche Grenzen dem Hausrecht durch die Praxis und das AGG, in Bezug auf die Maskenregelung, gesetzt sind, wird im folgenden erläutert. 

Unter Hausrecht ist grundsätzlich die Gesamtheit der rechtlich geschützten Befugnisse zu verstehen, über Geschäftsräume und befriedetes Besitztum frei zu verfügen, andere am unbefugten Eindringen zu hindern und sie ggfs. zum Verlassen zu zwingen. Inhaber des Hausrechts oder Bevollmächtigte können demnach Personen ohne Mund-Nasenschutz abweisen, sofern diese sich weiterhin weigern, einen Mund-Nasenschutz aufzusetzen.

Doch auch das Hausrecht gilt nicht absolut und stößt dann an seine Grenzen, wenn gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen wird, welches Diskriminierungen im öffentlichen Raum gesetzlich verbietet. Eine Diskriminierung gemäß § 1 AGG liegt allerdings nur bei Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität vor. Im Bezug auf die Maskenpflicht bedeutet das, dass eine selektive Maskenpflicht, die beispielsweise an ethnische Herkunft, Geschlecht oder Behinderung anknüpft unzulässig wäre.

Weiterhin strittig bleibt die Frage, wie mit einem ärztlichen Attest, welches von der Pflicht befreit, umzugehen ist. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg beantwortet diese Frage auf der Website folgendermaßen: „Kann eine Person aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die eine Behinderung im Sinne des AGG darstellt, keine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen, so hat es eine mittelbar benachteiligende Wirkung für sie, wenn ihr der Zutritt etwa zu einem Ladengeschäft verweigert wird, weil sie keine MNB trägt. […] Das Berufen auf das Hausrecht oder das Verweigern des Zutritts,[…] kann deshalb wegen einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung unzulässig sein, sofern die ausnahmslose Maskenpflicht nicht im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein sollte.“ Diese Frage ist gerichtlich bisher jedoch noch ungeklärt. 

Feststeht jedoch, dass eine Diskriminierung aus Gründen der Religion oder „Weltanschauung“ keine grundsätzlichen politischen Differenzen oder Verschwörungstheorien umfasst, weshalb das grundsätzliche Ablehnen der Maske und der Corona-Schutzmaßnahmen keine Diskriminierung im Sinne des AGG darstellt.

Jedoch gibt es auch praktische Hürden, die gegen eine Maskenpflicht auf der Grundlage des Hausrechts sprechen. Zum einen bringt eine solche Einschränkung viel Organisations- und Überwachungsaufwand mit sich. Zum anderen stößt die Einführung einer solchen Pflicht, ersten Erkenntnissen nach, auf Unverständnis bei den Kunden und führt deshalb zu Konflikten in den Filialen. Das Argument des Hausrechts wird im vergleich zu der Gesetzlichen Regelung weniger akzeptiert, obwohl auch hier der Inhaber des Hausrechtes zur Durchsetzung seines Hausverbotes die Polizei hinzuziehen kann, sofern das Hausrecht im Einzelfall rechtmäßig ausgeübt wird. 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Maskenpflicht in bestimmten Bereichen durchaus möglich ist, wenn diese Hausrechtlich angeordnet wird. Aufgrund der organisatorischen Hürden bleibt es bei vielen Läden, Restaurants, oder anderen Orten des öffentlichen Lebens vermutlich bei einer Maskenempfehlung, ohne rechtliche Grundlage.

Auf einen Blick

Nach Änderung des IfSG entfallen bundesweite Regelungen zur Maskenpflicht. Länder können unter gewissen Umständen eigene Regeln festlegen;

Jedoch kann eine Maskenpflicht durch das Hausrecht umgesetzt werden (im Rahmen des AGG); jedoch: praktisch schlecht umsetzbar; jedoch in der Konsequent mit gesetzlicher Regelung vergleichbar;