30. März 2022Dr. Dierk Bredemeyer

OLG Zweibrücken: Fahrverbote bei Fahren eines E-Scooters unter Drogen und Alkoholeinfluss rechtens

(Beschl. v. 26.06.2021, Az. 1 Owi 2 SsBs 40/21)

E-Scooter sind nach einer ersten Analyse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ähnlich unfallträchtig wie Mofas und Mopeds. Im Jahr 2020 wurden demnach 1150 Unfälle mit versicherten Elektrorollern verursacht, bei denen andere Menschen zu Schaden kamen. Ein Großteil der Unfälle wurden unter Alkohol oder Drogen-Einfluss verursacht. Zurecht stellt sich deshalb die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen das Fahren unter Alkohol und Drogeneinfluss speziell bei E-Scootern mitsichbringt.

In einer Grundsatz-Entscheidung hat das OLG Zweibrücken nun entschieden, dass die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter rechtmäßig ist. Grundsätzlich gilt, dass die abstrakte Gefahr, die von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, nicht von der Art des geführten Kraftfahrzeugs ausgeht, sodass dieser Umstand allein schon die Indizwirkung des Regelbeispiels nach §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a StVG entfallen lässt. Bei der Bewertung der Bußgeldvergabe komme es immer auf die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt an, so das OLG weiter. 

Im konkreten Fall, hatte das Amtsgericht Kaiserslautern, den unter dem Einfluss des berauschenden Mittels Kokain (190 ng/mL) stehenden E-Scooter-Fahrer, wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße iHv. 500,- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit einer Rechtsbeschwerde wendete sich der Beschuldigte gegen das Fahrverbot.
Gerügt wurde, dass bei der Verwendung eines E-Scooters nicht zwingend ein Fahrverbot angeordnet werden müsse.

Das OLG blieb jedoch bei dieser Entscheidung und bestätigte das Fahrverbot, welches unter Würdigung der jeweiligen Umstände verhängt werden kann. Das generelle Regelverbot entfalle nicht allein deshalb, weil es sich bei dem geführten Fahrzeug um einen E-Scooter handelte.

§24a StVG habe primär die Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs als Schutzzweck, wodurch sich auch eine individualschützende Wirkung des Fahrers ergebe.
Die abstrakte Gefährlichkeit des E-Scooter-Fahrens unter Drogeneinfluss ergebe sich deshalb, entgegen der Ansicht jüngerer Rechtsprechung, nicht durch das Gewicht und die Geschwindigkeit des E-Scooters, sondern vielmehr durch die Unfähigkeit des Fahrers, den Anforderungen des Straßenverkehrs zu genügen. 

Hinzukommt, dass durch die stehende Fahrposition und den kleinen Radumfang Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkerbewegungen deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise hat.
Dass die Fahrweise in erhöhtem Maße nicht mehr verlässlich sei und andere Verkehrsteilnehmer gezwungen würden auf unvorhersehbare Fahrmanöver zu reagieren beeinträchtige die Sicherheit des Straßenverkehrs daher in erheblichem Umfang. 

Auf einen Blick

Fahrverbote bei E-Scootern rechtmäßig: Grundsätzlich gilt: abstrakte Gefahr der Trunkenheitsfahrt nicht durch spezifische Fahrzeugdetails, sondern durch "Unfähigkeit der Fahrer, den Anforderungen des Straßenverkehrs zu genügen"