4. April 2022Dr. Dierk Bredemeyer

LG Berlin: Anspruch auf Rückerstattung der Flugticketkosten gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung nur bei eigener Buchung möglich

(Urt. v. 24.03.2022, Az. 19 S 9/21)

Um zu entscheiden, wer als „Fluggast“ eines annullierten Fluges einen Anspruch gegenüber einer Fluggesellschaft auf Rückerstattung gemäß Art. 8 Abs. 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG 261/2004) geltend machen kann, legte das LG Berlin die Norm aus und wies damit die Berufungen eines Fluggastportalbetreibers gegen zwei erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts zurück. Ein Anspruch kann nur geltend machen, wer die Flugtickets selbst bei der Fluggesellschaft gebucht und auch selbst bezahlt hat, so die Entscheidung des Landgerichts.

In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit wandten sich mehrere Personen, welche bei einer Fluggesellschaft Tickets für einen Hin- und Rückflug von einem spanischen Airport nach Berlin kauften, gegen die Fluggesellschaft. Der ursprünglich vorgesehene Rückflug wurde von der beklagten Fluggesellschaft bereits vor dem Hinflug annulliert bzw. auf einen zwei Tage späteren Termin verschoben, weshalb einer der klagenden Fluggäste  weder Hin- noch Rückflug und ein weiterer nur den Rückflug nicht antrat. Beide Fluggäste traten jeweils ihre Ansprüche im Zusammenhang mit der Buchung an ein sog. Legal Tech- Unternehmen ab, welches die abgetretene Ansprüche von Fluggästen als Kläger geltend machte. 

Das Unternehmen verklagte nun die Fluggesellschaft durch das abgetretene Recht auf die Zahlung von 201,71 Euro zuzüglich Zinsen vor dem Amtsgericht Wedding, welches die Klage abwies. Grund der Ablehnung war, dass das Unternehmen nicht vorgetragen hatte, wer von den Personen die Flüge gebucht habe, was nach Ansicht des Gerichts, entgegen der Ansicht des Kläger, aber wesentlich sei. 

Auch das LG Berlin wies die Klage ab und bestätigte somit die erstinstanzliche Entscheidung. In der Begründung führte das Gericht aus, dass die Auslegung des Art. 8 Abs.1a der europäischen Fluggastrechteverordnung ergebe, dass Anspruchsinhaber dieses Erstattungsanspruchs (nur) derjenige Fluggast sein kann, der den Flugschein selbst gebucht und auch bezahlt hat. Dies ergebe sich aus dem systematischen Vergleich mit dem zweiten Absatz des Artikels, nach welchem Fluggästen die „Erstattung der Flugscheinkosten“ nach der Intention des Verordnungsgebers, nur dann zustehen solle, wenn sie Zahlungen aufgrund eines Vertrages geleistet hätten und eben nicht unabhängig von einem Vertrag.

Das Gericht betonte jedoch, dass der „nicht selbst buchende Fluggast“ dadurch nicht schutzlos gestellt ist, da dieser vielmehr ein Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises aus nationalem Recht gegenüber dem (buchenden) Drittanbieter  zusteht.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig: Die Revision wurde zugelassen.

Auf einen Blick

Anspruch auf Rückerstattung bei annullierten Flügen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (Art. 8 Abs. 1a): 

Auslegung des LG Berlin: Anspruch besteht nur für Personen, welche den Flug direkt selbst bei der Fluggesellschaft gebucht und bezahlt haben; für die anderen besteht Anspruch aus Bundesrecht gegenüber Drittanbieter.