10. November 2021Dr. Dierk Bredemeyer

BAG-Urteil: Fahrrad-Kuriere müssen mit einem Fahrrad und einem Handy ausgestattet werden

(Urteil vom 5.November 2021 – 5 AZR 334/21)

Ein häufig zitierter Grundsatz im Arbeitsrecht lautet: Der Arbeitgeber trägt das Unternehmensrisiko. Infolgedessen, darf er den Nutzen aus dem Betrieb ziehen. Unter das Betriebsrisiko fällt auch die Bereitstellung betriebsnotwendiger Mittel, welche dem Arbeitnehmer die Arbeit ermöglichen. Diese muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen, so die Entscheidung des BAG.

Im konkreten Fall klagten zwei Fahrradlieferanten. Ihr Job ist es, Speisen und Getränke auszuliefern, welche mittels einer App aus verschiedenen Restaurants der Stadt bestellt worden sind. Sie waren darauf angewiesen, eigene Fahrräder und Smartphones für die Auslieferung der Ware zu verwenden, da ihr Arbeitgeber keine solche Ausrüstung bereitstellte. Die Verpflichtung hierzu war in einer arbeitsvertraglichen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Lediglich eine Fahrrad-Reperaturgutschrift in Höhe von 25 Cent war als Entschädigung pro Arbeitsstunde als Entlastung vorgesehen. Diese galt jedoch nur für eine, vom Arbeitgeber ausgesuchte Werkstatt. Eine Entschädigung für die Nutzung des privaten Smartphones gab es überhaupt nicht.

Da ein internetfähiges Smartphone und ein verkehrstaugliches Fahrrad für die Auslieferung der Ware essentiell ist, forderten die Klagenden die Bereitstellung dieser notwendigen Gegenstände vom Arbeitgeber. Sie argumentierten, dass mit der Benutzung der eigenen Gegenstände, das berufliche Risiko durch Verlust oder Beschädigung der Arbeitsmittel auf die Angestellten verlagert werden würde. Die Regelung im Arbeitsvertrag sei unangemessen und somit unwirksam, so die Kläger.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Frankfurt a.M. lehnte die Klage ab. Das Gericht sah die Nutzung der eigenen Mittel in der Vergangenheit als stillschweigende Zustimmung an, und begründete damit die Abweisung der Klage. Eine solche Klausel in den Arbeitsverträgen sei nicht sittenwidrig, sondern fiele unter die Privatautonomie der Arbeitgeber, argumentierte es weiter.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hob im Berufungsverfahren die Klage auf. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass Fahrradlieferanten Anspruch auf die Bereitstellung eines verkehrstüchtigen Fahrrads und ein Internetfähigen Smartphone für die dienstliche Nutzung gegenüber ihrem Arbeitgeber haben.
Eine Ausnahme sei, wenn Arbeitnehmer einen ausreichenden finanziellen Zuschuss bekommen, welcher die Nutzung der eigenen Gegenstände vernünftig ausgleicht, so das Arbeitsgericht weiter.
Das BAG schloss sich der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgericht an und entschied damit, dass arbeitsvertragliche AGB unwirksam sind, wenn Arbeitsmittel ohne Gegenleistung nicht vom Arbeitgeber gestellt werden, und somit zu einer unangemessen Behandlung der vertraglichen Gesamtlage führen.