6. Januar 2022Dr. Dierk Bredemeyer

Nahrungsergänzungsmittel sind keine Krankenkassenleistung

(Urt. v. 23.12.2021, Az. L 16 KR 113/21)

Nahrungsergänzungsmittel müssen nicht von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bezahlt werden, da sie keine Arzneimittel sind. Dies gilt auch, wenn der individuelle Gesundheitszustand einer Person das Nahrungsergänzungsmittel erfordert, so das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen. 

Die 1971 geborene Klägerin aus dem Landkreis Osnabrück leidet an einer Histaminintoleranz, an etwaigen Allergien und an psychischem Leiden.

Aufgrund ihrer Histaminintoleranz ist sie auf Daosin-Kapseln (mit dem Enzym DiAminOxidase) angewiesen, ohne welche sie Histamin im Darm nicht richtig abbauen kann und somit Lebensmittel nicht richtig verzehren kann.

Ohne dieses Präparat habe sie bei der Nahrungsaufnahme Symptome, wie Herzrasen, Übelkeit, Schmerzen und Schwitzen. Da die Finanzierung dieses, für die Frau notwendige, Nahrungsergänzungsmittels kostenintensiv ist und bei der Klägerin zu wirtschaftlichen Belastungen führte, beantragte sie die Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse. 

Die Krankenkasse lehnte diese Anfrage jedoch ab. Sie begründete, dass es sich bei den Kapseln um ein freiverkäufliches Nahrungsergänzungsmittel handle und eine Zahlung nur bei Arzneimittel notwendig wäre. Nahrungsergänzungsmittel seien generell keine Kassenleistung, da es sich aus rechtlicher Sicht um ein Lebensmittel, mit der Bestimmung Nahrung zu Ergänzen, handle, so die Begründung der Krankenkasse weiter.

Die Frau wandte sich auf dem Rechtsweg gegen ihre gesetzliche Krankenkasse, da sie der Überzeugung war, eine Beurteilung ohne die Beachtung des Einzelfalls sei rechtswidrig. Ihre individuelle gesundheitliche Lage und die Notwendigkeit der Einnahme des Präparats müssten nach ihrer Rechtsauffassung berücksichtig werden und die Krankenkasse müsse die Präparate zahlen.

Das LSG bejahte die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Es bestätigte, dass Nahrungsergänzungsmittel – mit wenigen Ausnahmen – von der Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen seien. Auch eine individuelle Fallprüfung sei durch die Arzneimittelrichtlinie gerade nicht vorgesehen. Gleichermaßen mache Preis und die finanzielle Situation des Kassenpatienten sowie die individuelle Bedarfslage ein Nahrungsergänzungsmittel nicht zu einem Arzneimittel, so die Richter.

Auf einen Blick

Krankenkasse (GKV): Nahrungsergänzungsmittel müssen nicht von der Krankenkasse übernommen werden; Nahrungsergänzungsmittel nicht gleich Arzneimittel; Auch Preis und individueller Gesundheitszustand ändern daran nichts;