21. November 2021Dr. Dierk Bredemeyer

Eigenbedarfskündigung für Pflege Angehöriger im selben Haus rechtens

(Urt. v. 09.06.2021, Az. 453 C 3432/21)

Das Amtsgericht München entschied in einem Fall, dass eine Eigenbedarfskündigung mit zeitnaher Räumung für die Pflege Angehöriger im selben Haus zulässig sei. Dabei spiele keine Rolle, ob die zu Pflegenden bereits ein dringlicher Pflegefall sind. Ein hohes Alter sei bereits eine zulässige Begründung und reiche für eine Kündigung aus, so das Amtsgericht München. 

Die Hausbesitzer, ein über 80-Jähriges Ehepaar, vermachten das Eigentum einer Wohnung ihres Hauses an ihre Großnichte. Als Gegenleistung verpflichtete diese sich, dem Ehepaar bei alltäglichen Aufgaben im Haus, sowie bei Arztbesuchen und Einkäufen zu Helfen und die Tätigkeit einer Pflegerin und Betreuerin in Zukunft bei weiteren altersbedingten Einschränkungen zu übernehmen. Dazu wollte die Nichte zusammen mit Mann und zwei Katzen in die vermachte Wohnung ziehen.

Die Wohnung war derzeit jedoch noch vermietet. Den Mietern der Wohnung kündigte die neue Besitzerin mit Eigenbedarfsabsicht. Sie argumentierte, dass sie um der Pflege und Betreuung des Ehepaars angemessen nachzukommen, die Wohnung selbst beziehen müsse. Da sie gerade ihrer beruflichen Tätigkeit im Home-Office nachkomme, könne sie bei Notfällen aufgrund der Nähe der beiden Wohnungen schnell Hilfe leisten. Diese schnelle Hilfe sei bei ihrer aktuellen Wohnung ca. 2,7 km entfernt im Vergleich nicht so zeitnah möglich. Außerdem sei die Pflege des Großonkels und der Großtante Grund und Voraussetzung der Eigentumsübertragung zugleich gewesen. 

Die Mieter klagten gegen die Kündigung. Ihrer Ansicht nach, sei eine Pflege des 80-Jährigen Ehepaars nicht nötig, da diese noch fit genug seien um Alltagsaufgaben zu bewältigen und somit nicht auf Unterstützung Dritter angewiesen seien. Außerdem sei Unterstützung auch von der alten Wohnung mit der genannten Entfernung ohne weiteres möglich, so die Klagenden.

Des Weiteren führten die klagenden Mieter an, dass eine Wohnungssuche bei ihren finanziellen Möglichkeiten nicht möglich sei, und dass, die bereits gesundheitlich angeschlagene Frau, durch Wohnungssuche und Umzug zusätzlich belastet und gefährdet werden könne. 

Das Gericht hielt die Kündigung für rechtmäßig: Grundsätzlich sei der Entschluss des Vermieters die Wohnung selbst zu nutzen zu achten. Eine konkrete und begründete Erklärung müsse jedoch zwingend vorliegen sowie ernsthaft verfolgt werden. Im konkreten Fall sei die Begründung vollumfänglich

schlüssig, so das Gericht. Desweiteren legte das Gericht dar, dass der blendende Gesundheitszustand der zu Pflegenden in keinster Weise eine Rolle spiele, da bei dem vorliegendem Alter eine mögliche zeitnahe Hilfebedürftigkeit einleuchtend sei. 

Der durch Bluthochdruck belastete Gesundheitszustand der klagenden Mieterin, stelle trotz erhöhter Gefahr von Schlaganfall und Herzinfarkt keinen Härtefall dar, und stehe einer Kündigung somit nicht entgegen. 

Das Gericht gewährte den Mietern jedoch eine verlängerte Räumungsfrist bis zum 31.12.2021. „Angesichts der glaubhaft geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen und des ebenfalls fortgeschrittenen Alters der Beklagten bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen sind diese auf dem Mietmarkt im Großraum München zweifellos unterprivilegiert“, so das Amtsgericht weiter. 

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.