11. Dezember 2021Dr. Dierk Bredemeyer

BVerwG: Kein BAföG für Studierende nach Renteneintritt

(Urt. v. 10.12.2021, Az. 5 C 8.20)

Wer nach dem Renteneintritt ein Studium beginnen will, hat keinen Anspruch auf BAföG, auch dann nicht, wenn das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg nachgeholt wurde und das Studium direkt im Anschluss begonnen wurde, so das BVerwG. 

Der 1950 geborene Kläger bezog seit Anfang 2016 Altersrente. Zuvor hatte er nach seinem Hauptschulabschluss und einer Lehre viele Jahre in verschiedenen Berufen Selbständig gearbeitet. Nach Renteneintritt wollte der Mann studieren. Er schrieb sich für ein Bachelor-Studiengang der Universität Hamburg, im Wintersemester 2015/2016 ein. Um das Studium zu finanzieren stellte er einen BAfög-Antrag. Dieser wurde kurzerhand abgelehnt. Der Mann sei zu Alt um Förderung zu erhalten, so die Begründung des Förderungsamt in aller Kürze. Der Mann klagte gegen die Ablehnung seines Antrags. Das Verwaltungsgericht, sowie das Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage jedoch ab.

Grundsätzlich gilt, „Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr (…) Lebensjahr vollendet hat.“ (§10 III 1 BAföG). 

Diese Altersgrenze wird jedoch aufgehoben, wenn man die Zugangsvoraussetzung für die zu fördernde Ausbildung an einem Abendgymnasium erworben hat und das Studium unverzüglich danach aufgenommen wird (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a, § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG). Diese Vorraussetzungen erfüllte der Kläger: 2014 besuchte er, neben seinem Beruf, eine Abendschule und holte sein Abitur erfolgreich nach. 

Eine Ablehnung des Antrags auf BAföG sei trotzdem rechtens. „Eine Regelung, dass Ausbildungsförderung völlig altersunabhängig zu gewähren ist, trifft das Gesetz nicht“, so heißt es in der Pressemitteilung des BVerwG. 

Das Angebot des Bundesausbildungsförderungsgesetz habe Jugendpolitische Zielsetzung und setze deshalb voraus, dass dem Studium eine Erwerbstätigkeit folge. Ausbildungsförderung sei nicht zu gewähren, wenn aus Altersgründen eine solche folgende Erwerbstätigkeit typischerweise nicht zu erwarten ist. 

Das Regelstudium des Klägers sieht eine Regellaufzeit von acht Semestern vor. Der Abschluss des Mannes sei erst mit 69 Jahren zu erwarten. 

Das Renteneintrittsalter sei dafür ein taugliches Prognosekriterium, da dieses grundsätzlich den Zeitpunkt beschreibt, in welchem Berufstätigkeit in einem neu erlernten Beruf regelhaft nicht mehr aufgenommen wird, so das BVerwG weiter. 

Unions- und grundrechtliche Bedenken gebe es nicht, so der Senat.

Auf einen Blick

BAföG; Altersgrenze; Ausnahme bei nachgeholtem Abitur und unverzüglich anschließendem Studium; Jedoch wird folgende Erwerbstätigkeit vorausgesetzt; Nach Rentenalter nicht mehr gegeben; Kein Anspruch auf BAföG