5. Mai 2022Dr. Dierk Bredemeyer

BGH zur Wirksamkeit von Klauseln in AGB eines Paketdienstes

(Az.: I ZR 212/20)

Mit dem Urteil vom 07.04.2022 hat der I. Zivilsenat des BGH entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Paket- und Expressversandanbieter DHL unzulässig ist, durch welche ein Paket nach Ablage an einem vom Verbraucher genehmigten Ablageort ohne weitere Nachricht als zugestellt gilt. Eine solche Regelung würde den Empfänger unangemessen benachteiligen. Auch zu weiteren Klauseln der AGB des Paketzustellers äußerte sich der BGH und gab dabei beiden Seiten teilweise recht.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. beschäftigte sich mit dem Paketdienst DHL und verklagte diesen auf Unterlassung mehrerer einzelner Klauseln in den AGB. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale würden mehrere Klauseln ein Ungleichgewicht zwischen Verbraucher und Unternehmen herstellen, was zu folge hat, dass die Verbraucher benachteiligt würden. Sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das dortige Oberlandesgericht gaben der Klage überwiegend statt. Beide Parteien beantragten die Revision durch den BGH.

In der ersten betroffenen Klausel 2.5.5 heißt es wörtlich: „Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der, in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist“. Damit sei der Paketdienst aber nicht zur Benachrichtigung verpflichtet, die wiederum den Verbraucher in die Lage versetzen würde, „die Sendung bald an sich zu nehmen“, erklärte der BGH. Zwar ist eine solche Zustellung grundsätzlich zulässig (§ 3 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung), das fehlende In-Kenntnis-setzen nach der Paketablage stehe den Geboten von Treu und Glauben jedoch entgegen, weshalb dem Verbraucherverein ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 307 bis 309 BGB zustehe, so der BGH in der Begründung des Urteils.

Auch weitere Klauseln der AGB hielt das Gericht für ungültig. Ein Beispiel ist ein Transportausschluss verschiedener Dinge, wie etwa bei verderblichen oder temperaturempfindlichen Gütern und Gütern von geringem Wert. Der BGH monierte, dass solche Regelungen für den Verbraucher nicht verständlich sind und ihn somit benachteiligen. 

Auch bei Klausel 3.4 gab der BGH dem Verein recht. Jene besagt, dass „[…] Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse […] ist G. zur Öffnung der Pakete berechtigt“. Nach Ansicht des BGH stelle die Befugnis zur Öffnung von Paketen einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung des Briefgeheimnisses aus § 39 PostG. Absatz 4 dar. Die Öffnung von Paketen sei in Ausnahmefällen zwar erlaubt, die Bestimmungen der DHL würden jedoch wesentlich zu weit gehen. Aus Sicht Senats erlaubt die Klausel ohne zwingenden Grund einen Eingriff in das mit Blick auf Art. 10 GG auszulegende Postgeheimnis und sei deswegen zu unterlassen. 

In einem Punkt gab der BGH dem Beklagten jedoch recht: Eine Klausel, welche regelt, dass Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind nicht mehr befolgt werden müssen (vgl. Punkt 2.3) ist zulässig, da diese bei einer Vielzahl von Absendern und Paketsendungen Nachteile für den Betrieb zur verhindern würde und die Schnelligkeit der Transporte sichere.

Auf einen Blick

BGH zu Klauseln von Paketzusteller DHL in den AGB: 
1. Zugang durch Abstellung der Pakete nur mit Benachrichtigung möglich; 
2. Paketöffnungen bei Verdacht auf Verstoß gegen Beförderungsausschlüsse aufgrund des Briefgeheimnis unzulässig.
3. Weisungen des Verbrauchers nach Zustellungen des Pakets müssen nicht mehr berücksichtig werden