3. Dezember 2021Dr. Dierk Bredemeyer

BAG: Urlaubsanspruch muss der Fehlzeit aufgrund von Kurzarbeit Null angeglichen werden

(Urt. v. 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21)

Arbeitstage, welche in Zuge der Corona-Pandemie und der vertraglich festgelegten sogenannten Kurzarbeit Null ausgefallen sind, müssen bei der  Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden. Auch eine vorzeitige Neuberechnung der Urlaubstage in Mitten eines Kalenderjahres sei durch den Arbeitsausfall durch Kurzarbeit Null gerechtfertigt, so das BAG in der Pressemitteilung zum Urteil. Damit wies das BAG die Klage einer Verkäuferin aus Essen letztinstanzlich ab.

Diese klagte gegen die Kürzung ihrer Jahresurlaubstage, welche ihr Arbeitgeber mit dem Arbeitsausfall durch Kurzarbeit Null begründete. Die Arbeitnehmerin argumentierte, es fehle an einer Rechtsgrundlage um ihre Urlaubszeit zu reduzieren. Zudem berief sie sich auf fehlende treffende Tarifverträge und  Betriebsvereinbarungen, welche eine Kürzung rechtfertigen würde. Fraglich war, ob kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden müssen. 

Unter normalen Umständen arbeitete die Verkaufshilfe an drei Tagen die Woche in einer Bäckerei. Nach §3 Abs. 1 BUrlG lasse sich somit bei der vertraglich geregelten Drei-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen errechnen, so die obersten Arbeitsrichter. 

Zu Beginn der Corona-Pandemie wurde sie jedoch in Kurzarbeit geschickt. Die Kurzarbeitsvereinbarungen führten dazu, dass die Verkäuferin in den Monaten April, Mai und Oktober des Jahres 2020 nicht arbeitete und in den Monaten November und Dezember im selben Jahr insgesamt nur an fünf Tagen tätig war. Der Bäckerei-Betrieb berechnete den Urlaub der Arbeitnehmerin neu, und bezifferte daraufhin den Jahresurlaub auf 11,5 Arbeitstage. Die Klägerin wandte sich mit einer Klage dagegen, und vertrat die Meinung, dass kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden müssen. 

Das BAG stellte nun jedoch klar, dass Arbeitgeber bei vereinbarter Kurzarbeit Null und den damit verbundenen Arbeitsausfall den Urlaub kürzen dürfen.  In der Presse-Erklärung heißt es, dass „ausgefallene Arbeitstage weder nach nationalem Recht, noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind“.

Das BAG bezog sich zudem auf ein Urteil des EuGH im Fall Hein/Holzkamm, welches von der Kürzung von Urlaubsgeld nach Kurzarbeit in Deutschland handelte. Die Luxemburger-Richter entschieden, dass das Ziel der Jahres-Richtlinie  (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) sei, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen. Eine solche Erholung sei nur notwenig, wenn der Arbeitnehmer arbeite, so das Urteil weiter (ECLI:EU:C:2018:1018 Rn. 27).

Auf einen Blick

Bundesarbeitsgericht; Kurzarbeit; Arbeitsausfall; Urlaubsanspruch gekürzt; Neuberechnung bei Kurzarbeit zulässig;