17. Februar 2022Dr. Dierk Bredemeyer

VG Trier: Aufsicht bei Corona-Selbsttests fällt in den Aufgabenbereich des Lehrers

(Urt. v. 08.02.2022, Az. 7 K 3107/21.TR)

Die Aufsicht und das Anleiten der Corona-Selbsttests der Schüler in der Schule fällt in den Aufgabenbereich der Lehrer, denn die Aufsicht sei eine typische Aufgabe von Pädagogen. Des Weiteren erstreckt sich der Aufgabenbereich der Lehrer auch auf die organisatorische Unterstützung des allgemeinen Schulbetriebs, welcher die Aufsicht der Selbsttestung der Schüler miteinschließe, so das VG Trier.

Hintergrund des Urteils war eine „Regelungen zur Testung von Schülern auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2“ des Ministerium für Bildung in Rheinland-Pfalz aus dem Frühjahr 2021. Im Zuge dieser Regelung, gehörte es zur Pflicht der Lehrkräfte, die Testungen vorzubereiten, anzuleiten und zu kontrollieren. Ähnliche Regelungen sind auch in anderen Bundesländern, wie Baden-Württemberg zu finden.

Mit dem Urteil wies das Verwaltungsgericht die Klage eines Gymnasiallehrers des Großraums Trier ab, welcher seine Klasse nicht vor dem Unterricht bei der Selbsttestung beaufsichtigen wollte. Er machte geltend, er stelle weder die Sinnhaftigkeit noch Zweckmäßigkeit der Tests in Frage, habe jedoch datenschutz- und haftungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Kontrolle durch die Lehrkräfte. Er vertrat die Ansicht, eine solche Kontrolle überschreite den Arbeitsbereich der Lehrer, da eine solche Weisung nicht von der einschlägigen Dienstordnung gedeckt wird. Des Weiteren seien Lehrer dadurch einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt. 

Das Land als Dienstherr sah die Klage vor dem Verwaltungsgericht als unzulässig und unbegründet an. Es argumentierte, eine solche Weisung könne mangels Rechtschutzbedürfnis nicht vor dem Verwaltungsgericht beklagt werden, da für innerdienstliche Weisungen grundsätzlich ein Remonstrationsverfahren vorgesehen sei, welches zuvor erfolglos abgeschlossen wurde. 

Das VG ließ die Klage zu, da, laut Begründung der Richter, ein abgeschlossenes Remonstrationsverfahren eine verwaltungsrechtliche Klage nicht ausschließe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Selbsttestung der Schüler das Corona-Virus an den Lehrer weitergeben wird, weshalb der Lehrer potentiell in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit betroffen sein könnte.

Weiter entschied das Gericht, dass eine solche Beaufsichtigung bei der Testung der Schüler im Aufgabenbereich des Lehrers liegt. Dies ergebe sich aus der allgemeinen Aufsichtsaufgabe der Lehrer, sowie der grundsätzlichen sicherzustellenden Gesundheit der Schüler. Da die Tests ohne medizinische Sachkenntnisse durch die Schüler an sich selbst durchgeführt werden, wird von den Lehrern kein medizinischer Sachverstand verlangt. Die Beaufsichtigung stelle für den Lehrer also eine „amtsangemessene Aufgabe“ dar, so das VG in der Pressemitteilung zum Urteil. Anders sähe es aus, wenn vom Lehrer eine körperliche Interaktion mit den Schülern, wie eine Durchführung der Tests, verlangt würde, was aber hier gerade nicht der Fall sei. 

Auch die Fürsorgebedenken des Lehrers seien durch die Weisung gerecht geworden, da der Lehrer nach Auffassung des Gerichts durch die Testung keinem größeren Risiko ausgesetzt wird. Eher das Gegenteil sei der Fall, da die Tests dabei hälfen Infektionsrisiko auf ein Minimum zu senken.

Bezüglich der datenschutzrechtlichen Bedenken des Lehrers teilte die Kammer mit, dass es dem Kläger verwehrt sei, die vermeintlichen Rechte der Schüler im eigenen Namen geltend zu machen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Auf einen Blick

Selbstestung der Schüler in Schulen auf das Corona-Virus: Dienstanweisung an die Lehrer (Rheinland-Pfalz) zur Anleitung und Aufsicht der Tests. 

Gymnasiallehrer hat datenschutz- und haftungsrechtliche Bedenken; 
VG: Aufgabe der Lehrer, da die Testung unter normale Aufsicht fällt. Durch Testung wird das Infektionsrisiko nicht erhöht, sondern gesenkt.