20. Dezember 2021Dr. Dierk Bredemeyer

VG Berlin: Reisende müssen Kosten der Corona-Rückholflüge teilweise tragen

(Urt. v. 17. 12.2021, VG 34 K 33.21 und VG 34 K 313.21)

Reisende, welche zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 mittels eines von der Bundesregierung und dem Auswärtigem Amt organisierten Rückholfluges zurück in die Bundesrepublik Deutschland gebracht worden sind, dürfen grundsätzlich an den Kosten beteiligt werden, entscheid das VG Berlin in mehreren Klageverfahren. Die Bundesrepublik Deutschland bleibt somit nicht gänzlich auf den Kosten sitzen. 

Weltweit kam es mit Beginn der Corona-Pandemie zu Einschränkungen. Vor allem Reisende waren durch die hoheitlich verhängten Ausgangssperren, Grenz- und Flughafenschließungen und der Einstellung des privaten kommerziellen Flugverkehrs und weiterer touristischer Infrastruktur in verschiedenen Ländern betroffen. Das Auswärtige Amt organisierte Rückholflüge, sogenannte Repatriierungsflüge, um im Ausland gestrandete Deutsche zurück ins Bundesgebiet zu bringen. 

Die Rückholflüge begannen am 18. März 2020. Nach Angaben des VG wurden 67.000 Personen auf 270 Flügen aus verschiedenen Ländern in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeholt. Neben dem enormen personellen-, sowie organisatorischem Aufwand entstanden Kosten in Höhe von 95 Millionen Euro.

Über diese Kosten wird sich nun auseinandergesetzt. Der Bund verlangte nun von den Zurückgeholten eine jeweils pauschalierten Auslagenersatz und machte diese mit den betreffenden Leistungsbescheiden geltend. Obwohl jeder Passagier der Zahlung bei Flugantritt zustimmte, gingen demzufolge rund 150 Klagen gegen diesen Leistungsbescheid beim VG Berlin ein. 

Pro Flug wurde ein Pauschalpreis festgelegt, welcher von den Zurückzuholenden gezahlt werden muss. Dieser liegt weit unter dem Gesamtpreis, welche die Airline für den speziell gecharterten Flug errechnet und verlangt hatte. Für Flüge aus den Kanaren beispielsweise wurde ein Pauschalbetrag von 200 Euro pro Platz zurückverlangt, während bei einem Flug aus Neuseeland 1.000 Euro verlangt wurde. Für den leeren Hinflug und den Rückfug aus Neuseeland mit 300 Passagieren berechnete die Lufthansa 995.000 Euro, mehr als 3.300 Euro pro Sitzplatz. 

Nun kam es zu zwei mündlichen Verhandlungen und das Gericht wies zwei beispielhafte Klagen von Familien ab, die diese Kostenbeteiligung nicht zahlen wollten. Nach Ansicht der Kläger waren die Pauschalbeträge zu hoch und ließen sich nicht mit den bereits gebuchten Rückflugspreisen vergleichen. Die Richterin entgegnete jedoch, dass die geforderten Pauschalsummen „deutlich unter den tatsächlichen Kosten“ gelegen hätten und somit angebracht wären. 

Kernpunkt der Verhandlung war, ob es sich bei der Corona-Pandemie um einen Katastrophenfall nach § 6 Abs. 2 KonsG handle, oder nicht. Dies sei der Fall, so das VG Berlin. Auch eine weltweite Betroffenheit, einschließlich Deutschlands, stehe der Anwendbarkeit der Norm nicht im Weg, so das VG weiter. Auch eine Erforderlichkeit des Einsatzes sei gegeben, weshalb eine pauschale Zahlung der Klagenden gerechtfertigt sei.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Berufung laut VG zugelassen. 

Auf einen Blick

VG Berlin; Corona-Rückholaktion der Bundesregierung; Reisen; Auswärtiges Amt; Ausland: Teilzahlung der Reisenden zulässig; Corona-Pandemie = Katastrophenfall nach § 6 Abs. 2 KonsG; Berufung zugelassen