25. Februar 2023Dr. Dierk Bredemeyer

Verwendung von BlitzerApps und anderen Blitzer-Warn-Systemen – Bezugnahme zum Urteil des OLG Karlsruhe (Verwendung von BlitzerApps des Beifahrers)

(Urt. v. 20.12.2022, Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23)

Unter BlitzerApps verstehen sich Anwendungen, die dazu dienen, Autofahrer vor Radarkontrollen, Geschwindigkeitsmessungen oder anderen Verkehrskontrollen zu warnen. Ein besonderes Merkmal der BlitzerApps ist die GPS-Nutzung der Geräte mit einer Echtzeit-Warnung bezogen auf den konkreten Standort des Benutzers. Die WarnApp umfasst dabei in der Regel stationäre sowie mobile Blitzer und bezieht ihre Informationen aus Datenbanken und Nutzerdaten anderer Fahrer.

Besonders in der Kritik stehen BlitzerApps, da der Einsatz dieser im Straßenverkehr die Absicht des Fahrers erkennen lässt, seine Geschwindigkeit bei Verkehrskontrollen an das vorgeschriebene Tempolimit anzupassen, um die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit dann außerhalb des Kontrollbereichs (wieder) zu überschreiten. Fühlt sich ein Fahrzeugführer mithilfe eines Radarwarngerätes vor Verkehrskontrollen sicher, steigt die Gefahr von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die die Verkehrssicherheit gefährden können.

Auch die Tatsache, dass Fahrer bei der Verwendung solcher Apps abgelenkt fahren, während sie auf ihr Smartphone schauen, um die Warnungen zu sehen, wird als Kritik angeführt.

Um das zu verhindern und Kraftfahrern, die darauf zielen, sich Verkehrskontrollen tatsächlich wirksam zu entziehen, entgegenzuwirken, verbietet § 23 Abs. 1c StVO ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, welches dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 

Zweck der Regelung ist es vor allem zur Sicherung einer erfolgreichen Bekämpfung von Geschwindigkeitsverstößen und anderen Verkehrszuwiderhandlungen beizutragen, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen.

Der Tatbestand der Norm umfasst dabei auch Mobiltelefone, auf denen BlitzerApps installiert sind. Solange solche Apps installiert sind, ist das Gerät zumindest auch zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt und darf vom Fahrzeugführer nicht mitgeführt werden.

Das OLG Karlsruhe entschied nun, dass auch eine Ordnungswidrigkeit des Fahrers vorliegt, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, welche vor Überwachungsmaßnahmen warnt. Der Fahrer kann ein Nutzungsverbot also nicht mit der Argumentation umgehen, der Beifahrer habe die App benutzt.

Ausschlaggebend sei hierfür, so das OLG, dass der Fahrer sich die Warnfunktion der App zunutze gemacht hat.

Zugrundeliegender Fall war die Autofahrt eines Mannes, welcher Ende 2022 beim Fahren mit einer überhöhten Geschwindigkeit in der Heidelberger Innenstadt von Polizisten bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde. Bei der Kontrolle schob der Mann ein in der Mittelkonsole platziertes Handy bewusst zur Seite. Später hat sich ergeben, dass auf dem Handy eine Blitzer-App betrieben wurde.

Das AG Heidelberg verhängte deswegen eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro gegen den Mann. Dieser legte Rechtsbeschwerde ein und begründete seine Argumentation damit, dass der Beifahrer die BlitzerApp benutzt hätte.

Auf einen Blick

§ 23 Abs. 1c StVO verbietet ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, welches dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Damit sollen Fahrer zur dauerhaften Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzungen gebracht werden.

BlitzerApps fallen unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1c StVO. OLG Karlsruhe: Auch der Betrieb des Beifahrers einer solchen App mit Kenntnis des Fahrers begründet Verstoß und legitimiert Bußgeld