21. Juni 2022Dr. Dierk Bredemeyer

UWG-Novelle 2022: Neue Verbraucherrechte
 – Teil 2

Teil 2: Individualschadensersatz zugunsten von Verbrauchern

Bisher diente das UWG lediglich dem Mittelbaren Schutz der Verbraucher (s. § 1 UWG). Schadensersatzansprüche für Verbraucher gab es nach dem Lauterkeitsrecht nicht. Ihnen blieb lediglich das allgemeine Handwerkszeug des allgemeinen Zivilrechts: Sie konnten nur mit einer Anfechtung (§§ 119 ff. BGB), über Mängelgewährleistungsansprüche (§§ 434 ff. BGB), (vor- )vertragliche Schadensersatzansprüche (§§ 280, 281, 311 Abs. 2 BGB), verbraucherschützende Widerrufs- (§§ 312 ff. BGB) und anderen Rechten (§§ 241a, 661a BGB), sowie mit außervertraglichen Ansprüchen (§§ 1004, 823 ff. BGB) auf unlautere Praktiken zu reagieren.

Aufgrund fehlender Anspruchsnormen, speziell für Verbraucher, verblieben jedoch Schutzlücken bei fahrlässigen und irreführenden geschäftlichen Handlungen durch den Unternehmer, da diese weder durch vertragliche noch durch vorvertragliche Ansprüche von Seiten des Verbrauchers gedeckt sind.

Auch Fälle, in denen Verbraucher durch psychisch vermittelten Zwang im Rahmen aggressiver geschäftlicher Handlungen, die die Schwelle einer Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB nicht erreichen, zu einer wirtschaftlich nachteiligen Handlung veranlasst werden, werden von den Regeln des BGB nicht gedeckt.

Zum ersten Mal in der Geschichte des UWG sieht der Reformentwurf einen direkten Schadensersatz für Verbraucher gegen Unternehmen bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen das UWG vor. Der neu eingeführte § 9 Abs. 2 UWG-E. schließt die Schutzlücken des allgemeinen Zivilrechts im Verbraucherschutz und vereinfacht das Vorgehen von Verbrauchern. Verbraucher sind dadurch neuerdings unmittelbar aktivlegitimiert, insbesondere bei aggressiven geschäftlichen Handlungen, sowie Irreführung (durch aktives Tun und Unterlassen). 

Grundsätzlich gilt, dass die Verbraucher bei einem solchen Verstoß gegen die verbraucherschützenden Regeln des UWG rechtlich so gestellt werden, als hätte es die unlautere geschäftliche Handlung nie gegeben. So können im Beispielsfall vergebliche Kosten für eine Anfahrt zu einem Ladengeschäft, welches mit irreführender Werbung für einen Kauf warb, über den neuen Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. 

Aufgrund der freien Anspruchskonkurrenz zu den bereits bestehenden Ansprüchen des bürgerlichen Rechts können Verbraucher bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen frei entscheiden, ob sie gegen den Schädiger den Schadensersatzanspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 UWG-E oder einen ebenfalls bestehenden Haftungsanspruch geltend machen, so heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfes.

Die neue Individualanspruchsgrundlage erweitert also die rechtliche Handhabe des Verbrauchers gegen unlautere Wettbewerbshandlungen und stellt somit einen wichtigen Schritt in Richtung praktische Umsetzbarkeit des Verbraucherschutzes dar.