10. Juni 2022Dr. Dierk Bredemeyer

UWG-Novelle 2022: Neue Verbraucherrechte – Teil 1

Teil 1: Allgemeine Informationen der Novelle, neue Transparenzpflicht bei Online-Bewertungen und Unzulässigkeit von „Dual Quality-Verschleierungen“ 

Allgemeine Informationen 

Nach der letzten Reform des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb im November 2020 werden die Regeln des deutschen Wettbewerbsrecht nun erneut erweitert und konkretisiert, um einen fairen wirtschaftlichen Wettbewerb zu ermöglichen, um Verbraucher weitergehend zu schützen. Die am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen UWG-Novelle dient dabei als Umsetzung einer EU- Richtlinie (2019/ 2161) zur Erhöhung des Verbraucherschutzes und bringt neue Transparenzpflichten für Unternehmer mit sich.

Das Änderungsgesetz konkretisiert zum einen bereits vorhandene Normen und beinhaltet zudem weitere Vorschriften zur Verschärfung von Transparenzpflichten auf Online-Marktplätzen. Damit werden unter anderem Unklarheiten, wie beispielsweise die Frage nach der Kennzeichnungspflicht im Influencer-Marketing, beseitigt. Bisher einzigartig ist die Einführung eines eigenen Individualschadensersatzanspruches im UWG, zugunsten von Verbrauchern, bei Verstößen gegen verbraucherschützenden Vorschriften von Seiten der Unternehmer. 

Transparenzpflichten bei Online-Bewertungen

Online-Bewertungen von anderer Kunden, die die gleichen Waren oder Dienstleistungen bezogen haben, stellen zunehmend ein wichtigeres Kriterium bei Entscheidungen von Verbraucher dar und beeinflussen damit nicht unwesentlich das Kaufverhalten im 21. Jahrhundert. Auf Online-Marktplätzen verbreiten sich deshalb sogenannte Fake-Bewertungen und verzerren das Bild der Güte der bewerteten Ware oder Dienstleistung.

Unter den Begriff „Fake-Bewertung“ fallen bezahlte positive Bewertungen (welche den Verbraucher von der Leistung überzeugen sollen), sowie gekaufte negative Bewertungen (welche die Konkurrent diskreditieren soll). 

Problematisch ist, dass Verbraucher oftmals nicht wissen, ob es sich um eine reale Bewertung handelt, oder nicht und deshalb im Regelfall von einer realen, objektiven und neutralen Bewertung ausgehen. Die Novelle sieht deshalb neue Regelungen vor, welche mehr Klarheit über die Echtheit solcher Bewertungen mitsichbringt. Nach der neuen Regelung in § 5a UWG n.F. handeln Unternehmer unlauter, wenn sie wesentliche Informationen vorenthalten. § 5b Abs. 3 UWG n.F. regelt nun, dass Verbraucherbewertungen wesentliche Informationen sind und legt dem Unternehmer eine Transparenzpflicht auf:

 

„Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren und Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“

 

Unternehmer müssen von nun an also Bewertungen prüfen und verifizieren oder mit dem Hinweis einer nicht vorgenommenen Prüfung versehen. Ebenso müssen die Prozesse und Verfahren der Überprüfung offen gelegt werden.

Unzulässigkeit von „Dual Quality-Verschleierungen“ 

Der Begriff „Dual Quality“ beschreibt die Abweichung eines namentlich gleichen Produktes in verschiedenen Ländern. Grundsätzlich ist es unproblematisch, unter gleichem Namen abweichende Produkte in verschiedenen Ländern auf den Markt zu bringen. Die Reform enthält jedoch ein Verbot der Verschleierung von „Dual-Quality“. Dadurch soll verhindert werden, dass verschiedene Produkte mit gleichem Namen gleich beworben werden, obwohl diese sich erheblich in Qualität und Zusammensetzung unterscheiden. Es ist also nicht mehr zulässig, Waren trotz wesentlicher Unterschiede identisch zu vermarkten. Dadurch soll der Verbraucher im internationalen Waren-Verkehr geschützt werden.