29. Juni 2022Dr. Dierk Bredemeyer

Update zur Strafbarkeit der Vorlage eines gefälschten Impfausweis in der Apotheke nach Alter Rechtslage

Urt. v. 31.05.2022, Az. 1 Ss 6/22

Bevor der Gesetzgeber mit einer Gesetzesänderung am 18.11.2021 Rechtssicherheit schuf und das Fälschen, sowie das Benutzen von gefälschten Impfpässen mit harten Strafen belegte, war strittig, ob das Vorzeigen eines gefälschten Impfpasses nach alter Rechtslage überhaupt strafbar war oder nicht.

In Betracht kam damals eine Bestrafung aus § 279 StGB, sowie eine Bestrafung aus § 287 StGB. 

Nach alter Rechtslage verlangte der Tatbestand des § 279 StGB, dass ein Gesundheitszeugnis zur Täuschung einer Behörde oder Versicherung vorleget wird. Problematisch war, dass  Apotheken nicht unter Behörden oder Versicherungen subsumiert werden konnten. 

Mehrere Gerichte wie das OLG Osnabrück entschieden daraufhin, dass eine Strafbarkeit aus § 279 nicht gegeben sei. Auch eine Strafbarkeit nach dem allgemeineren Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) käme nach dem Urteil nicht in Betracht, da der Tatbestand schon abschließend von dem spezielleren § 279 StGB erfasst sei. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die Handlung nicht strafbar war – Es bestehe also eine Strafbarkeitslücke in Bezug auf das Vorzeigen gefälschter Impfpässe in Apotheken. Die Entscheidung wurde schon damals heftig umstritten und löste eine Gesetzesänderung aus.

Nun hob das OLG Celle in einem solchen Fall nach alter Rechtslage das Urteil  eines Amtsgerichts auf, welches der Rechtsprechung des OLG Osnabrück gefolgt war und einen Mann frei sprach, der einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt hatte. 

Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass eine Bestrafung aus § 267 StGB (a.F.) doch möglich ist, auch wenn die Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach § 279 eine Privilegierung genießt. Eine Bestrafung wegen Urkundenfälschung bei der Herstellung eines gefälschten Impfpasses wäre demnach schon nach alter Rechtslage möglich gewesen. 

Nach der Rücküberweisung des Falles muss nun das Amtsgericht entscheiden, ob der Impfpass im konkreten Fall wirklich gefälscht war oder nicht.

Auf einen Blick

Streit in Alter Rechtslage: Vorlage eines gefälschten Impfpasses in Apotheken strafbar? - § 279 Nein, da Apotheken nicht unter Behörden und Versicherungen fallen; Urkundenfälschung strittig: OLG Osnabrück: Nein, da die Norm der spezielleren der 279 unterfalle, OLG Celle nun: Ja, da eine Bestrafung trotzdem möglich ist.