4. November 2021Dr. Dierk Bredemeyer

Streit um gefälschte Impfpässe – Ist das Vorzeigen eines gefälschten Impfpasses in Apotheken strafbar?

In einer Zeit, in der bestimmte Freiheiten nur noch unter Voraussetzung der 3G-Regel stattfinden können, sind Impfzertifikate wie ein „Goldenes Ticket“. Wer sich nicht Impfen lassen will, dem steht auch kein solches Zertifikat zu und viele Freiheiten bleiben ohne Test verwehrt.
Um ein Digitales Impfzertifikat zu erschleichen, zeigte ein Mann in einer Nordhorner Apotheke einen gefälschten Impfpass vor.
Für die Pandemie-Bekämpfung stellt das ein erhebliches Problem dar: Ist ein digitales Impfzertifikat erstmal erstellt, gibt es keine Möglichkeit ein durch Fälschung erlangtes Zertifikat mit einem rechtmäßigen erlangtem zu unterscheiden. Jedoch ist momentan nicht klar, ob eine solche Handlung überhaupt strafbar ist.

Nachdem die Polizei die gerichtliche Erlaubnis zur Einziehung des gefälschten Dokuments beantragte, lehnte das Amtsgericht Osnabrück dies ab. Grund dafür: Das Handeln des Mannes sei nicht strafbar. Auch das Landesgericht Osnabrück bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichtes in zweiter Instanz.

Hier scheiden sich aber die Meinungen:
Die Osnabrücker Gerichte sprachen von einer Gesetzeslücke: Das Vorlegen eines gefälschten Gesundheitszeugnis ist in §§ 277, 279 StGB unter Strafe gestellt, jedoch nur bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften. Da eine Apotheke weder eine Behörde, noch eine Versicherungsgesellschaft ist, sondern ein privates Unternehmen, finden diese Gesetze keine Anwendung und die Handlung des Mannes ist somit nicht strafbar, so das Landesgericht Osnabrück.
Mit einer gegensätzlichen Meinung meldeten sich die Strafverfolgungsbehörden aus Braunschweig, Celle und Oldenburg. Aus einem gemeinsamen Schreiben geht hervor, dass sie diese Ansichten nicht teilen. Sie halten das Vorzeigen gefälschter Impfausweise in Apotheken mit der Hoffnung auf ein digitales Impfzertifikat für klar strafbar.

Die Generalstaatsanwaltschaften beriefen sich auf die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Urkundenfälschung gem. § 267 StGB. Ein solcher Rückgriff sei möglich, weil anderenfalls nicht zu erklärende Wertungswidersprüche entstünden, so die Generalstaatsanwaltschaften. Ob diese Norm in diesem Fall anwendbar ist, ist jedoch umstritten. Auch hier stehen die Generalstaatsanwälte im Widerspruch zu der Osnabrücker Rechtsprechung: Die Richter verneinten eine solche Verurteilung, da die Normen über die Fälschung von Gesundheitszeugnissen eine Privilegierung gegenüber der Urkundenfälschung genießen, sodass der Rückgriff auf die schärferen Vorschriften unzulässig sei.

Das Amtsgericht Wolfsburg verurteilte im Oktober einen Mann zu einer Geldstrafe, der seinen gefälschten Impfausweis digitalisieren lassen wollte.
Auch hier berief sich das Gericht auf Urkundenfälschung gem. §267 StGB.
Während die Generalstaatsanwaltschaften ein obergerichtliche Entscheidung anstrebt, sprachen sie eine Warnung aus: Man solle künftig damit rechnen, von der Staatsanwaltschaft verfolgt zu werden, wenn man versuche einen digitalen Impfausweis auf unrechtmäßigem Weg zu erschwindeln.
Nun wird auf eine Rechtsklärung der Politik gewartet: Die Generalanwaltschaft und die Ministerpräsidenten der Länder fordern den Bund auf, das Strafgesetzbuch und das Infektionsschutzgesetz so zu überarbeiten, dass das Vorlegen gefälschter Impfdokumente auch strafrechtlich geahndet werden kann. Es bleibt abzuwarten, ob eine solche Änderung des StGB in naher Zukunft kommt.