10. März 2022Dr. Dierk Bredemeyer

Schwerbehinderten Ausweise gelten nicht auf Dauer

(Urt. v. 18.02.2022, Az. L 8 SB 2527/21)

Schwerbehinderte Menschen haben keinen Anspruch auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis. Ein solcher Ausweis bleibt auch dann befristet, wenn der Grad der Behinderung unbefristet festgestellt wurde, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg. 

Die 1960 geborene Klägerin leidet an mehreren schwerwiegenden Erkrankungen, wie einem Herzklappenfehler, Bronchialasthma,einer Depression und funktionellen Organbeschwerden. Außerdem erkrankte sie nach einer Geschwulstbeseitigung an der rechten Brust. Zunächst wurde bei ihr deshalb, durch das Beklagte Land Baden-Württemberg, ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Dagegen klagte die erkrankte Frau, woraufhin ein Vergleich geschlossen wurde, durch welchen der GdB der Klägerin auf 60 im Juni 2020 heraufgesetzt wurde. 

Neben dem Ausstellen des Ausführungsbescheids, wies der Beklagte zugleich auf eine zu beachtende Heilungsbewährung, eine mögliche Nachuntersuchung und eine mögliche Neufeststellung, bei Stabilisierung des Gesundheitszustandes, hin. Der beigelegte Schwerbehindertenausweis war mit dem Aufdruck „gültig bis 1/2026“ versehen.

In einem Widerspruch machte die Frau geltend, dass dem gerichtlichen Vergleich keine Befristung zu entnehmen sei. Sie vertrat die Ansicht, dass Voraussetzung für den Vergleich war, dass sie den GdB von 60 unbefristet erhalte. Daraufhin hätte sie einen Anspruch auf die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises. Ihr Widerspruch und die nachfolgende Klage blieben in erster Instanz erfolglos. 

Auch die Berufung wurde nun durch das LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen. In der Begründung hieß es, die im Vergleich getroffenen Regelungen seien durch das Land vollständig umgesetzt worden. Dabei wurde keine Befristung im Ausführungsbescheid vorgenommen. Auch die Ankündigung einer Neuuntersuchung werde nicht als Befristung angesehen, da es sich dabei lediglich um eine Mitteilung handele. Ein Anspruch auf die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises bestehe trotzdem nicht. Grundsätzlich gilt nach § 152 Abs. 5 S. 3 SGB IX, dass die Gültigkeitsdauer eines solchen Ausweises befristet werden „soll“. Das Gericht machte klar, dass diese Regelung nur in atypischen Ausnahmefällen nicht gelte. Ein solcher atypischer Fall liege aber hier nicht vor, da eine Heilung oder sonstige Verbesserungen der gesundheitlichen Lage bei der Frau möglich seien.

Das Gericht argumentierte außerdem, dass auch der Sinn und Zweck der Gültigkeitsdauer gegen eine Permanente Ausstellung spreche, da der Ausweis nur dazu da ist, die Schwerbehinderten gegenüber anderen nachzuweisen, wobei er nichts an der eigentlichen Feststellung der Behinderung ändere. Die Befristung bezwecke, dass zu gegebener Zeit geprüft werden kann, ob die im Ausweis dokumentierten Merkmale noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. 

Auf einen Blick

Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit Gültigkeitsdauer: Sinn und Zweck nicht die Befristung der Feststellung des Grad der Behinderung (GdB), sondern dokumentierendes Merkmal der Gültigkeit der tatsächlichen Gegebenheiten. 

Deshalb: Kein Anspruch auf die Ausstellung eines unbefristeten
Schwerbehindertenausweises, auch bei unbefristeter Schwerbehinderung