13. Januar 2022Dr. Dierk Bredemeyer

Mehrere Erbteile bei Adoption innerhalb der Familie möglich

(Beschl. v. 15.12.2021, Az. 21 W 170/21)

Werden Kinder innerhalb einer Familie von Verwandten zweiten Grades adoptiert, ist es möglich, dass das adoptierte Kind, im Erbfalle jener Familie, zwei gesetzliche Erbanteile bekommt, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. 

Im konkreten Fall verstarb eine kinderlose Frau. Die Erblasserin hinterließ kein Testament. Sowohl ihr Ehemann, als auch ihre Eltern und ihre beiden Schwestern waren bereits vorverstorben. Lediglich Neffen und Nichten lebten noch. 

Einer der Neffen wurde nach dem Tod seiner Mutter (eine Schwester der Erblasserin) von der anderen Schwester adoptiert. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der adoptierte Neffe einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Im Gegensatz zu den anderen Neffen und Nichten beanspruchte er die Hälfte des Erbes. Er argumentierte, der Anspruch würde sich zu 1⁄4 nach der Adoptivmutter und 1⁄4 nach der leiblichen Mutter richten. Das Amtsgericht entsprach dem Antrag, woraufhin die übrigen Neffen und Nichten Beschwerde einlegten. 

Diese Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht jedoch keinen Erfolg. Beschlossen wurde, dass ein adoptiertes Kind in die gesetzliche Erbfolge sowohl nach der leiblichen Mutter, als auch nach der Adoptionsmutter eintrete. Zu Recht habe der adoptierte Neffe im konkreten Fall beide Anteile von jeweils zwei vierteln und somit die Hälfte des Erben erhalten, so das Urteil des OLG. 

Nach §1755 BGB erlischt zwar grundsätzlich nach der Annahme der Adoption das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten. Damit erlischt auch der Anspruch auf den Erbteil der leiblichen Familie.

Im konkreten Fall sieht das BGB jedoch eine Ausnahme vor: Nach §1756 BGB bleiben die alten Verwandtschaftsverhältnisse bestehen, wenn die Adoptiveltern mit dem Kind in zweiten oder dritten Grad verwandt seien, wie es in der konkreten Rechtsangelegenheit der Fall war. Da diese Regelung auch im Erbrecht zu berücksichtigen sei, ist es grundsätzlich möglich, dass Adoptivkinder mehrere Erbteile erhalten. 

Wegen Grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage hat das OLG Rechtsbeschwerde zugelassen. 

 

Auf einen Blick

Erbfall: Frau, kinderlos, ohne Testament; Letzten Angehörigen: Neffen und Nichten (Kinder der toten Schwestern); Nach Tod einer Schwester: Adoption des Sohnes durch Schwester 2;

Nach Tod der Erblasserin: Adoptiertes Kind fordert zwei Erbteile (Erbteil durch Leibliche Mutter + Erbteil durch Adoptionsmutter);

OLG: bei Adoption von Verwandten zweiten Grades bleibt Verwandtschaftsverhältnis ausnahmsweise bestehen ( §§1755, 1756 BGB), deshalb zwei Erbanteile möglich