27. April 2022Dr. Dierk Bredemeyer

LG München I: Spekulative Festzeltreservierung für Oktoberfest 2022 sind irreführend

LG München I: Spekulative Festzeltreservierung für Oktoberfest 2022 sind irreführend

Ein weiteres Urteil bestärkt Oktoberfest Wirte und wendet sich gegen den Zweitverkauf von Platzreservierungen für Bierzelte auf dem Oktoberfest. Diese werden online bei verschiedenen Anbietern oft für ein Vielfaches des eigentlichen Preises angeboten und drücken damit den Preis.

Im konkreten Fall verkaufte eine Event-Agentur bereits online Tischreservierungen für besonders beliebte und umkämpfte Festzelte, obwohl noch nicht feststand, ob das Oktoberfest 2022 stattfindet oder nicht. Die speziell auf Wettbewerbssachen spezialisierte 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I (LG) entschied daraufhin, dass ein solches Angebot „irreführend“ und nicht zulässig sei und bestätigte damit mehrere zuvor erlassene einstweilige Verfügungen, welche der Online-Agentur das Verkaufen solcher Tickets gerichtlich untersagten.

Auf der Internetseite des Online-Anbieters konnten Verbraucher Tickets, sowie Tischreservierungen für die großen Festzelte der Münchner Brauhäuser, wie „Augustiner“, „Bräurosl“ und „Hofbräu“ für das Münchner Oktoberfest im Jahre 2022 erwerben, obwohl zu diesem Zeitpunkt  noch nicht klar war, ob das Fest, aufgrund der anhaltenden Pandemie-Situation überhaupt stattfindet. Über die Zweifel und Unklarheiten der Durchführung des Festes informierte der Online-Anbieter die Kunden lediglich mit einem Informationskasten auf der Website, welcher Aussagt, dass es sich bei dem Erwerb nur um einen „verbindlichen Optionserwerb“ handele.

Nach Ansicht des Gerichts würde der Begriff „verbindlich“ den Eindruck erwecken, dass das Oktoberfest bereits sicher stattfinde und dass das Kaufen der endgültigen Tickets bereits möglich sei. Auch die Möglichkeit des Express-Versand unterstütze diese Vorstellung, wobei der sichere Erwerb der Tickets faktisch nicht möglich sei. Die Verbraucher würden durch diesen Trugschluss in die Irre geführt und getäuscht, da die Agentur ihren Kunden aktuell nämlich keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung in einem der genannten Festzelte verschaffen könne. Eine reine Option, wie die Agentur sie anbiete, müsse hingegen deutlich und unmissverständlich als solche gekennzeichnet sein, was die Agentur nicht gemacht hat. Das Landgericht entschied deshalb, dass das Angebot irreführend ist, was einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb darstellt. Der Weiterverkauf wurde dem Anbieter untersagt.

Die drei Urteile sind noch nicht rechtskräftig. 

Auf einen Blick

Trotz Unklarheiten über die Abhaltung des Oktoberfestes 2022: Online-Agentur verkauft Tischreservierungen für Festzelte als „verbindlichen Optionserwerb“: LG München: irreführend und damit verstoß gegen Gesetz zum Unlauteren Wettbewerb