2. Oktober 2021Dr. Dierk Bredemeyer

Faire Verbraucherverträge – Änderung bei automatisch verlängernden Dauerschuldverhältnissen und vereinfachte Kündigung

Durch das Fehlen einer einheitlich geregelten Kündigungsnorm in Europa haben Unternehmen freie Handhabe bei der Gestaltung des Kündigungsprozesses. Um Verbraucher länger in Dauerschuldverhältnissen zu halten wird der Prozess der Kündigung oftmals erschwert.
Wer beispielsweise seinen Mobilfunk-Vertrag nicht rechtzeitig kündigte, musste mit einer automatischen Verlängerung bis zu einem Jahr rechnen (§ 309 Nr. 9b BGB).
Eine solche Verlängerung ohne Zustimmung beider Parteien wurde nun durch das neuen Gesetz beschränkt: Durch eine Änderung in § 309 Nr. 9b BGB darf sich ein Dauerschuldverhältnis stillschweigend nur noch auf unbefristete Zeit verlängern. Dem Unternehmen wird dabei eine Kündigungsfrist von maximal drei Monat vorgeschrieben.

Auch der Kündigungsprozess an sich stellte oftmals aber ein Problem dar:
Während der Abschluss eines Vertrags durch nur einen einzigen, unkomplizierten Mausklick funktioniert, ist der Prozess der Kündigung deutlich komplizierter: Zum einen ist die Vorgehensweise einer Kündigung für den Verbraucher nicht immer klar, zum anderen bekamen Verbraucher oft keine Kündigungsbestätigung von Seiten der Unternehmen.

Das neue Gesetz sieht die Einführung einer, mit dem Bestellvorgang korrespondierenden, Pflicht der Unternehmen vor, welche den Kündigungsprozess mit dem Vertragsabschluss gleichsetzt. Dabei soll eine „leicht auffindbare, barrierefreie, gut lesbare und verständlich beschriebene Schaltfläche (beschriftet mit dem Wort „Vertrag kündigen“)“ (§ 312j Absatz 4a – neu – BGB) die Kündigung vereinfachen.

Nach weiteren Angaben wie Grund oder Art der Kündigung ist das Unternehmen dazu verpflichtet die Kündigung schriftlich zu bestätigen und dem Verbraucher alle Kündigungsdetails zur Langzeitspeicherung bereitzustellen. Eine Kündigung soll, wenn nicht weiter festgelegt, zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
„Durch das Beschränken von bestimmten Dauerschuldverhältnissen soll die Wahlfreiheit der Verbraucher gestärkt und der Wettbewerb gefördert werden.“ (Gesetzesentwurf – Anlage 3 – Stellungnahme des Bundesrates)

Auf einen Blick

Stillschweigende Vertragsverlängerungen nur noch unbefristet mit Kündigungsfrist von 3 Monaten;

Kündigungsknopf auf Websites zur erleichterten Kündigung