9. Oktober 2021Dr. Dierk Bredemeyer

Faire Verbraucherrechte – Sanktionieren der Telefonwerbung durch Dokumentationspflicht für Einwilligungen zur Telefonwerbung

Da sich die Beschwerden über unerlaubte Telefonwerbung bei der Bundesnetzagentur in den letzten Jahren mit über 60.000 Fällen auf einem hohen Niveau befinden sind, sieht das neue Gesetz vor, durch eine effiziente Sanktionierung der Telefonwerbung, Werben über das Telefon unattraktiv zu gestalten. Somit soll der Verbraucher vor Verträgen geschützt werden, welche über das Telefon „aufgedrängt oder untergeschoben“ werden.

Ein Werbeanruf am Telefon ist nicht nur eine ungewollte Belästigung, sondern kann schnell zu einer Vertragsfalle werden:
Oftmals erhalten Betroffene wenige Tage nach solchen Telefonaten Rechnungen. Später wird dann behauptet, durch eine Zustimmung am Telefon wäre ein Vertrag zu Stande gekommen und man wäre zum Zahlen verpflichtet.

Um solche Telefonwerbung effektiv einzudämmen werden die geltenden rechtlichen Hürden hochgesetzt: Wer neuerdings mit „einer Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren“ (Vgl. (Neue Fassung BGBl. I S. 254 § 7a). Die neuen Pflichten nehmen die Werbenden stärker in die Verantwortung: Hält sich ein werbendes Unternehmen nicht an die neuen Beschlüsse im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), kann dies gemäß § 20 UWG dies mit einem Bußgeld von bis zu 300 000 Euro geahndet werden.

Eine gesonderte Rolle spielen telefonische Verträge von Energielieferanten: hier ist die Anzahl der Beschwerden am größten. Dem Verbraucher werden Wechsel auf dem Strom- und Gasmarkt angeboten, welche oftmals verunsichern oder eine Täuschung beinhalten. Bei einem Vertragsabschluss am Telefon weiß der Verbraucher im Nachhinein häufig nicht, unter welchen Bedingungen der Vertrag abgeschlossen wurde.
Deshalb gilt für Strom- und Gasverträge neuerdings das sogenannte „Textformerfordernis“. Dies dient dazu, Beweis über die Tatsache des Vertragsschlusses führen zu können und Klarheit über seinen Inhalt zu schaffen. Somit werden (bei Gas- oder Stromverträgen) spontane Vertragsabschlüsse am Telefon verhindert und dem Verbraucher ermöglicht über die Einzelheiten des Vertragsabschluss bei Gelegenheit und ohne Druck nachzudenken. Ein weiterer Wichtiger Punkt des Textformerfordernis ist die Gewissheit der Verbraucher, am Telefon keine Äußerungen als wirksame Willenserklärungen zum Abschluss des Vertrages abgegeben zu haben.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Sanktionierung der Telefonwerbung durch die neue Dokumentationspflicht für Einwilligungen zur Telefonwerbung „die Hemmschwelle für diese unseriöse Vorgehensweise erheblich erhöhen“ werden und Verbraucher künftig mehr vor Telefonwerbung geschützt werden.

Auf einen Blick

Faire Verbraucherrechte: Sanktionierte Telefonwerbung: Dokumentationspflicht für Einwilligungen zur Telefonwerbung; Textformerfordernis bei Gas- oder Stromverträgen; Vertragsabschluss am Telefon; Vertragsfalle