20. Januar 2022Dr. Dierk Bredemeyer

BVerfG äußert sich zur Parität. Abweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Thüringer VerfGH

(Beschl. v. 6.12.2021 , Az. 2 BvR 1470/20)

Trotz Abweisung der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Thüringer VerfGH zum Paritätsgesetz des Thüringer Landtags äußerte sich das BVerfG zum Thema Paritätsgebot und Unterrepräsentanz von Frauen im Parlament. 

Im Zuge einer Verfassungsbeschwerde befasste sich das BVerfG erstmals mit einer Regel zur paritätischen Verteilung bei der Aufstellung der Wahllisten. Trotz Abweisung der Beschwerde äußerte sich der Zweite Senat inhaltlich in Grundzügen zum Thema Paritätsgesetz und dessen Bezug zum Grundgesetz.

Im Jahre 2019 wurde auf Grundlage eines Gesetzentwurfs der Landtagsfraktionen der Parteien DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das „Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes – Einführung der paritätischen Quotierung“ durch den Thüringer Landtag verabschiedet. Dieses sogenannte Paritätsgesetz ließ nur noch Parteien zur Thüringer Landtagswahl antreten, welche ihre Kandidaten auf der Wahlliste abwechselnd mit Frauen und Männern besetzte. 

In § 29 wurde beispielsweise folgender neuer Absatz 5 eingefügt: „Die Landesliste ist abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei der erste Platz mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden kann. […]“.  Damit sollte der Frauenanteil im Thüringer Parlament zwangsweise perspektivisch erhöht werden.

Nachdem die Landtagsfraktion der AfD eine abstrakte Normenkontrolle beim Thüringer VerfGH einreichte, überprüfte dieser das Gesetz und erklärte es im Juli 2020 für nichtig. In der Begründung des VerfGH heißt es unter anderem, es schränke die Freiheit und Gleichheit der Wahl ein und verletzte die Chancengleichheit der Parteien. 

13 Thüringer legten gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein. Diese Verfassungsbeschwerde scheiterte jedoch schon an der Zulässigkeit und wurden durch das BVerfG abgewiesen. Laut BVerfG, genügte die Verfassungsbeschwerden den inhaltlichen Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG nicht. Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidung sei es besonders wichtig sich inhaltlich mit dem Thema auseinander zu setzen und die Grundrechtsverletzung herauszuarbeiten, so die Begründung des BVerfG sinngemäß. Dies sei in der konkreten Sache nicht der Fall gewesen.

In der Begründung stellte das BVerfG fest, dass ein Verstoß des Urteils des Thüringer VerfGH gegen Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG unmöglich ist, da die Norm lediglich die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestags betreffe, nicht jedoch Wahlen auf Landesebene.
Auch die Berufung auf Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG, welcher die Wahlgrundsätze und das Demokratieprinzip auch auf die Wahlen in den Ländern überträgt,

sei für Einzelne nicht möglich, da es sich bei dem Artikel „nicht um ein Grundrecht oder ein grundrechtsgleiches Recht, sondern um eine objektivrechtliche Gewährleistung handelt“.

Für die, in der Beschwerde beanstandete Verletzung des Demokratieprinzips aus aus Art. 20 Abs. 1, 2 GG, fehle laut BVerfG eine näherer Erklärung. 

Des Weiteren kritisierte das BVerfG, dass die Beschwerdeführenden unzureichend begründet hätten, dass „nur die paritätische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger den Anforderungen der repräsentativen Demokratie genüge“. Das Bundesverfassungsgericht verneinte diese Aussage und verwies auf den Grundsatz der Gesamtrepräsentation, welches besagt, dass Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes sind. Es komme gerade nicht darauf an, dass sich das Parlament als verkleinertes Abbild der Wählerschaft darstellt.

Auch wurde klargestellt, dass die reine faktische Unterrepräsentation der Frauen im Parlament nicht ausreiche, um von einer „strukturellen Benachteiligung von Frauen in der Politik“ zu sprechen. 

Weiter wurde betont, dass sich aus Art. 3 Abs. 2 GG kein Verfassungsgebot der paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts ableiten ließe, gegen das der VerfGH verstoßen haben könnte.
Ob die Klage bei zulässigem Antrag Erfolg hätte, bleibt fraglich.