21. März 2022Dr. Dierk Bredemeyer

Bundeskabinett beschließt Streichung von §219a StGB: Hintergründe und Geschichte des Paragraphen

§219a StGB, welcher explizit das Werben der Medizinern für Schwangerschaftsabbrüche strafrechtlich ahndet, stellt schon lange einen Streitpunkt der Rechtspolitik dar und wird als sehr umstritten angesehen. Ein weiteres Mal widmet sich der Gesetzgeber nun diesem umstrittenen Thema und versucht, Änderungen anzugehen oder den Paragraphen sogar ganz zu streichen. Im folgenden Beitrag wird der Paragraph aus historischer und teleologischer Sicht beleuchtet und es wird auf den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung eingegangen.

Allgemein gesagt, verbietet der §219a die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche. Ärzte dürfen demnach keine ausführlichen Informationen öffentlich über Schwangerschaftsabbrüche anbieten, ohne Strafverfolgung befürchten zu müssen. Grundlegende Kritik betrifft die Tatsache, dass Ärzte, welche die Schwangerschaftsabbrüche nach §218a Abs. 1-3 StGB legal vornehmen, aufgrund dieser strafrechtlichen Einschränkung, nicht ausführlich über den Eingriff, die Folgen und die Methoden informieren können. Daraus folgt, dass in Hinblick auf die Information, sowie die Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland eine gravierende Unterversorgung besteht, obwohl die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche nach Angaben der Zeitung “Hannoversche Allgemeine” um rund 40 Prozent zugenommen haben.
Der Paragraph schränkt also nicht nur die Informationsverpflichtung von Medizinern, im Zusammenhang mit Eingriffen ein, sondern kriminalisiert diese auch.

Werbeverbote für Abtreibung sind seit dem Deutschen Kaiserreich immer wieder diskutiert und stehen im Zentrum sozialer, ethischer und rechtspolitischer Fragestellungen.

Im Jahre 1933 wurde erstmals das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche strafrechtlich aufgenommen (§220 Reichsstrafgesetzbuch). Grund dafür war die nationalsozialistische Idee der Erhaltung des „reinen deutschen Volkes“. Mit der strafrechtlichen Verfolgung von Werbeverboten für Schwangerschaftsabbrüche sollte damals die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche reduziert werden um eine hohe ethnisch-deutsche Bevölkerungszahl zu erreichen.

Auch nach Ende des Nationalsozialismus blieben die Vorschriften zum Werbeverbot im Wesentlichen bestehen, da die Alliierten keinen nationalsozialistischen Sinngehalt in dem Paragraphen annahmen.

Die heutige Fassung geht grundlegend auf die Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchrechts durch das 5. Strafrechtsreformgesetz von 1974 in Westdeutschland zurück, in welcher die ersten Drei Absätze der aktuellen Fassung entstanden. Durch die Vorschrift sollte verhindert werden, dass der Schwangerschaftsabbruch „als etwas Normales dargestellt wird und kommerzialisiert wird“, da das Grundgesetz auch einen Schutz des ungeborenen Lebens vorsieht. Der Gesetzgeber vertrat dabei den Standpunkt, dass bei Schwangeren oftmals erst durch entsprechende Vorbereitungshandlungen überhaupt der Entschluss zur Abtreibung geweckt oder doch zumindest erheblich gefördert würde. Die Verbotsnorm sollte hieran anknüpfen und den kommerziellen Abtreibungsmarkt verhindern, um Abtreibung als ultima-ratio einzusetzen. 

Im Jahre 2019 versuchte der Gesetzgeber erstmals den Paragraphen grundlegend zu reformieren. Die Debatte über den Paragraphen wurde ausgelöst, als die Frauenärztin Kristina Hänel im November 2017 wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft auf ihrer Internet-Seite zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Dieser Fall rief öffentliche Kritik und eine Diskussion über eine Abschaffung oder Reform des Tatbestandes hervor. Auf Initiative der Bundesregierung wurde im Bundestag am 21. Februar 2019 die Norm um den in Absatz 4 enthaltenen Tatbestandsausschluss ergänzt. Kritiker des Paragraphen sehen diesen Versuch als gescheitert an, da die Berufsfreiheit durch die damalige Reform weiter eingeschränkt wurde und Werbung, welche als schwangerschaftsabbruchanpreisend angesehen wurde weiterhin verboten blieb.

Schon im Koalitionsvertrag der derzeitigen Ampel-Regierung wurde die Abschaffung des §219a anvisiert. Am 09. März dieses Jahres hat das Bundeskabinett den Weg für die Abschaffung des umstrittenen Paragrafen freigemacht. Das geht aus einem Gesetzesentwurf des Bundesjustizministers Marco Buschmann (FDP) hervor.  Dabei sollen auch begleitende Änderungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG) gewährleisten, dass auch die Werbung für medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche zukünftig nur unter den strengen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes erlaubt ist. 

Bundesjustizminister Marco Buschmann bezog klar Stellung und sagte, dass man mit der Aufhebung der Vorschrift nun „einen wichtigen Schritt für die Selbstbestimmung der Frauen in Deutschland“ gehe. In der heutigen Zeit stehe an erster Stelle, „dass Frauen sich über Methoden und mögliche Risiken eines Schwangerschaftsabbruchs bestmöglich informieren können“. Da nicht jede Frau den direkten Weg zum Hausarzt des Vertrauens aufsucht, sondern auch auf Informationsmaterial aus dem Internet zurückgreifen will, möchte man, dass auch dieser Weg offen stehe, so Buschmann sinngemäß.

Der Minister betonte weiter, dass auch „die Situation der Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und derzeit bei Informationsweitergabe unter strafe stehen“ nicht in unsere Zeit passe. Sachliche Information von Ärztinnen und Ärzten über einen Schwangerschaftsabbruch sollen daher nicht länger strafbar sein.

Auf der anderen Seite wurde trotzdem klargemacht, dass gegen anpreisende und anstößige Werbung für Schwangerschaftsabbrüche andere Rechtsnormen in Kraft blieben, welche den Schutz ungeborenen Lebens weiterhin schützen. Es wird dabei sichergestellt, „dass es keine Werbung für Schwangerschaftsabbrüche geben wird wie für Schokoriegel oder Reisen.“

Grundlegend lässt sich also sagen, dass sich der Sinn und Zweck der werbeeinschränkenden Norm für Schwangerschaftsabbrüche gewandelt hat. Der Schwerpunkt verlagerte sich, von einem generellen Verbot der Werbung und Informationsweitergabe um Abtreibungen einzudämmen, auf ein Verbot sittenwidriger Werbung, um Ärzte zu entkriminalisieren und dabei trotzdem das ungeborene Leben und damit ein Individualgut vor Verharmlosung und Ausbeutung zu schützen.