14. Oktober 2021Dr. Dierk Bredemeyer
Urt. v. 24. September 2021 AZ X ZR 23/20
Künftig müssen Extra-Kosten und Rabatt-Aktionen bei Flugbuchungen für Verbraucher gleich zu Beginn transparent erkennbar sein. Außerdem muss eine „gängige bargeldlose Zahlungsmöglichkeit“ als kostenlose Möglichkeit für die Online-Bezahlung für den Verbraucher bei jeder Internet Transaktion zur Verfügung stehen, welche „mit zumutbarem Aufwand zugänglich ist“, so der BGH bei einem Verfahren zwischen dem deutschen Verbraucherzentrale (VZBZ) und einem Leipziger Reiseportal (Urt. v. 24.09.2021, Az. X ZR 23/20).
Das Reiseportal „Travel24“ hatte für die Verwendung von Kreditkarten als Zahlungsmethode eine zusätzliches Entgelt als „Service-Pauschale“ verlangt. Dieses Entgelt wurde nur bei der Benutzung einer bestimmten, voreingestellten, Kreditkarte eines sich in Kooperation befindenden Kreditinstitutes ausgesetzt.
Die Flugpreise jedoch wurden mit der Voreinstellung, unter Berücksichtigung der ausgesetzten Service-Pauschale, angezeigt. Erst nach Auswahl eines anderen Zahlungsmittels wurde ein entsprechend höherer Preis ausgewiesen, welcher rund 40 Euro teurer war. Dieser Rabatt war für Verbraucher also nicht direkt transparent erkennbar und „vermittelte den Eindruck dass die Nutzung eines individuellen Zahlungsmittels zu einem höheren Entgelt führt“, so der Bundesgerichtshof.
Der BGH urteilte, dass eine solche Vorgehensweise bei der Bezahlung nicht zulässig sei, und wertete die „Ausgestaltung der Gebühr nach § 312k Abs. 1 Satz 2 BGB als unzulässige Umgehung“, da als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit eine Kreditkarte angeboten wird, über die ein großer Teil der Kunden nicht verfügt (Vgl. Urteil).
Ein weiterer Punkt des Urteils bezieht sich auf die zusätzliche Buchung von Gepäck bei Flügen: Oftmals gab es auf Internetseiten oder Reiseportalen, wie hier im Falle von „Travel 24“, keine Hinweise auf zusätzliche Kosten der Fluggesellschaft, die bei der Buchung von Gepäck erhoben werden.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass „zusätzliches Entgelt für die Beförderung von Gepäck (…)“ auch dann anzugeben ist, wenn die Buchung in einem unabhängigen anderen Prozess erfolgt oder in Anspruch genommen. Auf zusätzlich anfallende Kosten für Gepäck muss also auch bei einer Flugbuchung ohne Gepäck hingewiesen werden, da diese zusätzliche Buchung auch in einem separaten „nachgelagertem“ Schritt oder im Flughafen erfolgen kann. Somit soll der Verbraucher vor zusätzlichen und unerwarteten Zusatzkosten geschützt werden und bei Preisvergleichen über alle Informationen zu Leistungen und Zusatzkosten verfügen.