3. März 2022Dr. Dierk Bredemeyer

BGH: Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier

(Urt. v. 02.03.2022, Az. XII 36/21)

Trotz der Absage der Hochzeitsfeier, aufgrund der Corona-Kontaktbeschränkungen, ist der Mieter, der für eine Hochzeitsfeier gemieteten Räume, zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet, so der, für das gewerbliche Mietrecht zuständige, XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.  Einschränkungen, sowie Verbote im Zuge der Corona-Verordnung, begründen im Regelfall keine Unmöglichkeit nach §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB, entschied der BGH weiter.

Die Kläger, ein Hochzeitspaar, hatten am 11. Dezember 2018 standesamtlich geheiratet. Die Hochzeitsfeier sollte, unabhängig davon, am 01.Mai.2020 stattfinden, weshalb das Paar Räumlichkeiten für eine Feier mit ca. 70  Leuten mietete. Die Mietzahlung in Höhe von 2.500 Euro hatte das Paar nach mündlichen Vertragsverhandlungen schon vor der Feier vollständig beglichen. 

Die Veranstaltung konnte jedoch nicht stattfinden, da, aufgrund der damals geltenden Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen, sowie Veranstaltungen ab dem 27. April 2020 untersagt waren.
Die Vermieterin bot dem Paar kurz zuvor in einem Schreiben an, die Hochzeitsfeier ohne Kosten zu verschieben. Dabei nannte sie mögliche Alternativtermine. Das Paar wollte jedoch die Rückzahlung des geleisteten Betrags und erklärte den Rücktritt des Vertrags. 

Das erstinstanzliche Amtsgericht Gelsenkirchen wies die Klage, mit welcher das Hochzeitspaar die Rückzahlung der vollen Miete gerichtlich forderte, ab. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht Essen das Urteil abgeändert und die Beklagte dazu verurteilt 1.300 Euro an die Kläger zu zahlen. 

Auf die Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.

In der Begründung des BGH heißt es, dass eine Unmöglichkeit im Sinne des §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB nicht gegeben war, da es der Veranstalterin, trotz des Veranstaltungsverbots möglich war, den Gebrauch der Mietsache, entsprechend dem vereinbarten Mietzweck, zu gewähren. Die Nutzung, sowie die rechtliche Überlassung der Räumlichkeiten, sei nicht durch die Corona-Verordnung verboten worden. Die Räumlichkeiten standen somit weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung.

Grundsätzlich gelte, dass eine Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, keinen Mangel der Mietsache iSv. § 536 Abs. 1 BGB darstellt, so der Senat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 12. Januar 2022 (XII ZR 8/21).
Den Klägern stand somit kein Recht auf Rücktritt oder Kündigung zu, weshalb der Vertrag besteht. 

Auch ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags bestehe nicht, wonach die Kläger zur Zahlung der vereinbarten Miete vollständig oder teilweise befreit wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21) kommt zwar für den Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, ein solcher Anpassungsanspruch grundsätzlich in Betracht (was auch für Veranstaltungsräume abgesagter Feiern gilt), der des Paares beziehe sich jedoch im konkreten Fall auf die Verlegung des Veranstaltungsdatums und nicht auf eine Anpassung des Mietpreises oder den Rücktritt des Vertrages.

Eine Verlegung der Hochzeitsfeier wäre dem Paar auch eindeutig zumutbar gewesen, da, aufgrund der vorherigen standesamtlichen Hochzeit, die Feier unabhängig von anderen Terminen stand. Dem Gericht wurden keine Gründe vorgelegt, warum eine Hochzeit zu einem späteren Termin nicht möglich wäre.

Auch bei einem endgültigen Verzicht auf die Hochzeitsfeier läge diese Entscheidung alleine im Risikobereich des Paares und hätte keine Auswirkungen auf den Vertrag, da diese Entscheidung nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der pandemiebedingten Störung der Geschäftsgrundlage stehe.  

Die spätere Anschlussrevision der Kläger wurde durch den BGH zurückgewiesen.

Auf einen Blick

Hochzeit musste aufgrund der Corona-Verordnung abgesagt werden; Räumlichkeiten jedoch bereits gemietet und bezahlt.
BGH: Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier: Keine Unmöglichkeit der Vermietung, da nur Veranstaltung verboten wurde;
Anpassung des Vertrags nur im Rahmen einer Datumsänderung möglich;