27. Januar 2022Dr. Dierk Bredemeyer

BGH: Betriebsschließungsversicherung deckt Corona-Lockdown nicht ab

(Urt. v. 26.01.2022, (Az. IV ZR 144/21)

Corona-bedingte, staatlich angeordnete Schließungen von Gasstätten werden in der Regel nicht von der Betriebsschließungsversicherung gedeckt. Somit stehen Gastronomen in solchen Situationen grundsätzlich keine Entschädigungen aus dieser Versicherung zu, so die Entscheidung des BGH anhand eines Falles aus Lübeck. 

Im konkreten Fall, musste ein Gastwirt sein Lokal im Frühjahr 2020 aufgrund der „Landesverordnung in Schleswig-Holstein zur Eindämmung der Corona-Pandemie“ schließen. In dieser Zeit konnte der Gastwirt nur Lieferdienste anbieten, weshalb es zu einem starken Einbruch der Einnahmen kam.
Vor Gericht wollte der Gastwirt nun klären, ob er Ansprüche auf Entschädigung aus der Betriebsschließungspolice seines Versicherers AXA, aufgrund der behördlich angeordneten Schließungen, hat.

Der Versicherungsvertrag zwischen der Versicherung AXA und dem Gastwirt enthält eine Betriebsschließungsversicherung, welche eingreift, sollte der Betrieb nach Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit (z.B. Masern) oder eines Krankheitserregers (z.B. Salmonellen) behördlich schließen müssen. Fraglich war nun, ob die Versicherung auch bei einer landesweiten behördlichen Schließung aufgrund des Corona-Virus zum tragen kommt. Auch ob eine konkrete Gefahr in einem Betrieb bestehen muss, oder ob auch Schließungen per Allgemeinverfügung, wie in einer Pandemie, vom Versicherungsschutz abgedeckt ist, war unklar.

Weder „Covid-19″ noch „SARS-CoV“, „SARS-CoV-2“ oder andere Bezeichnungen sind ausdrücklich im Vertrag aufgeführt, weshalb

sowohl das Landgericht Lübeck, als auch das Oberlandesgericht Schleswig- Holstein die Klage wegen fehlender konkreten Erwähnung der Krankheit abwiesen. 

Auch der BGH teilte diesen Standpunkt. Eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst, da die Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten in den Zusatzbedingungen der Versicherung abschließend sei, so die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen in der Verhandlung. 

Dies sei besonders aus der Perspektive des Versicherungsnehmer zu erkennen. Dieser könne nicht annehmen, dass der Versicherer auch für nicht aufgeführte Krankheiten und andere nicht vorhersehbare Risiken aufkommen will. 

Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Gerichteten vertrat der BGH die Auffassung, dass für den Eintritt des Versicherungsfalls der Erreger nicht zwingend im Betrieb auftreten müsse. 

Immer wieder kam es in der Vergangenheit, bei behördlichen Gastronomieschließungen, zur Eindämmung des Corona-Virus zu Streitigkeiten zwischen Gastronomen und Versicherern. Erstmals behandelte der BGH einen solchen Fall. Nicht nur deswegen hat diese Entscheidung des BGH Tragweite. Obwohl der BGH betonte, dass es bei einer Einzelfallentscheidung immer auf die konkrete Vereinbarung ankomme, bringt das Urteil Rechtssicherheit für Verträge mit ähnlichen Klauseln. Insbesondere die Liste mit einer Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserreger ist typisch und weit verbreitet.

Auf einen Blick

BGH: staatlich angeordnete Schließungen von Gasstätten wegen Corona, keine Entschädigungen durch Betriebsschließungsversicherungen; Aufzählungen der konkreten Krankheiten in den Bedingungen der Versicherungen abschließend, Corona-Virus nicht teil dieser abschließenden Aufzählung;