16. April 2022Dr. Dierk Bredemeyer

ArbG Gießen: Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung Ungeimpfter im Seniorenheim zurückgewiesen

(Urt. v. 12.04.2022, Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22)

Das Arbeitsgericht Gießen hat zwei Anträge auf den Erlass einer Einstweiligen Verfügung im Eilverfahren zurückgewiesen, mit denen Mitarbeiter durchsetzen wollten, auch weiterhin ohne Genesenen- oder Impfnachweis (2G-Nachweis) in einer Pflegeeinrichtung für Senioren zu arbeiten. Die Entscheidung spielt eine wesentliche Rolle bei der Frage nach dem Umgang mit ungeimpften Arbeitskräften in Pflegeeinrichtungen.

Die Antragsteller, ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegekraft, begehrten mit der Einstweiligen Verfügung ihre vertragsmäßige Beschäftigung im Pflegeheim. 

Beide arbeiteten schon länger in der Pflegeeinrichtung und wurden nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft und konnten zudem keinen gültigen Genesenen-Nachweis vorlegen. Zum 16.03.2022 wurden beide von der Arbeitgeberin, welche bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Grund der Freistellung war der fehlende 2G-Nachweis, welcher nach § 20a Abs. 2 IfSG bis zum 15. März 2022 für die Beschäftigung in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer Menschen gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieser war dem Arbeitgeber nachzuweisen. Die Antragsteller hielten diese Freistellung für rechtswidrig.

Die fünfte Kammer des Arbeitsgerichts folgte dieser Auffassung nicht.

Zwar sehe §20 a Abs. Abs.3 Satz 4 IfSG ein unmittelbares Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage eines solchen Nachweises nur für ab dem 16. März 2022 neu eingestellte Personen vor, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen. Dem Arbeitgeber stehe es jedoch trotzdem frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohner eines Seniorenheims, Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, von der Arbeitsleistung freizustellenden, so die Pressemitteilung des Urteils.

Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des §20 a IfSG überwiege der Gesundheitsschutz der Bewohner dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit, so das Gericht weiter.

Die Frage ob die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen ist, war nicht Gegenstand der vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die beiden Mitarbeiter des Pflegeheims haben bereits Berufung gegen die Entscheidung angekündigt.

Auf einen Blick

ArbG Gießen: Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung Ungeimpfter im Seniorenheim zurückgewiesen: Grund: Nichtvorlage eines 2G-Nachweises; § 20 a Abs. Abs.3 Satz 4 IfSG bietet Wertungs- und Entscheidungsspielraum für Arbeitgeber in Pflegeeinrichtungen. Freistellung ungeimpfter zum Schutz der Bewohner rechtens;