14. Dezember 2022Dr. Dierk Bredemeyer

Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugumleitung auf anderen Flughafen

LG Hamburg, Urteil vom 13.5.2022, 305 S 33/20

Eine Landung an einem abweichenden Zielflughafen führt nicht zwangsläufig zu einem Ausgleichsanspruch nach der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung Nr. 261/2004), wenn die Fluggäste mittels eines Bus-Transfers an den Zielflughafen gebracht werden und diesen mit einer Verspätung von unter drei Stunden erreichen. Maßgebliches Kriterium ist, ob der eigentlich in der Buchung vorgesehene und der angeflogene Flughafen in derselben Region liegen, so das LG Hamburg nach Rechtsprechung des EuGH.

Vorliegend begehrten Reisende eines Fluges am 8.6.2018 von Gran Canaria nach Hamburg die Zahlung von jeweils 400 Euro gemäß EU-Fluggastrechteverordnung als Ausgleichsleistung von der Fluggesellschaft. Für ihren Flug vorgesehen, war eine Abflugzeit von 17:10 Uhr und eine Ankunftszeit in Hamburg von 22:55 Uhr.

Aufgrund einer Verspätung durfte der Flug aufgrund des Nachtflugverbots nicht mehr am eigentlich vorgesehenen Zielflughafen Hamburg landen. Er wurde daraufhin nach Hannover umgeleitet. Ein außergewöhnlicher Umstand für die Verspätung lag nicht vor. Die Fluggäste wurden anschließend mit einem, von der Fluglinie organisiertem Reisebus, nach Hamburg gebracht. Die Verspätung betrug insgesamt unter drei Stunden.

Strittig war vor Gericht, ob es sich bei der Flugumleitung um eine Flug-Annullierung handle, woraufhin Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft wegen Annullierung bestünden.

Nach Ansicht der Kläger sei eine solche Umleitung ein einer Flug-Annullierung vergleichbarer Fall. Die Flugroute sei wesentlicher Bestandteil der Flugplanung. In der Änderung des Landeflughafens läge demzufolge eine Aufgabe der Flugplanung, mit der Folge, dass es sich bei dem, von den Klägern in Anspruch genommenen Flug von Gran Canaria nach Hannover um eine Ersatzbeförderung handelte. Demzufolge stehe den Fluggästen eine Ausgleichsleistung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu.

Die Airline widersprach und argumentierte, dass es sich vorliegend lediglich um eine Ankunftsverspätung und nicht um eine Annullierung handle. Die Verspätung sei zudem unterhalb der drei-Stunden-Grenze, sodass Ausgleichsansprüche nicht in Betracht kämen. Die Flugplanung sei nicht aufgegeben worden, es sei lediglich zu einer Abweichung von dem vorgesehenen Verkehrsmittel gekommen, da ein Bus und kein Flugzeug die Passagiere final an den Zielort brachte.

Das LG gab der Airline recht und wies das Begehren der Kläger zurück. Zuvor hatte das LG das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage nach der Auslegung der Verordnung vorgelegt. Entscheidend war die Fragestellung, ob eine Annullierung vorliegt, wenn der Flug an einem anderen nicht in der Buchung vorgesehenen Ankunftsflughafen landet, der nicht in derselben Stadt, am selben Ort oder in derselben Region des vorgesehenen Zielflughafens liegt und die Fluggäste anschließend von diesem Flughafen mit einem Bus zum ursprünglich vorgesehenen Ort gebracht werden, welcher mit unter drei Stunden Verspätung erreicht wird.

Gemeinsam mit dem EuGH urteilte das LG und lehnte das Vorliegen einer Annullierung ab, solange sich der angeflogene Flughafen innerhalb derselben Region wie der Zielflughafen befindet.

Aus Sicht des LG ist dabei nicht maßgeblich, dass sich die Flughäfen, wie vorliegend der Fall, in unterschiedlichen Bundesländern befinden.

Den Klägern stehen somit keine Ansprüche gegenüber der Airline zu.