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Veröffentlichungen

Die Insolvenzanfechtung im systematischen Kontext zivilrechtlicher Rückgewährhaftung.

Pro Business Verlag, 2010

Die Arbeit untersucht, wie sich die haftungsrechtlichen Folgen der Anfechtung in der Insolvenz in den Kontext der übrigen zivilrechtlichen Rückgewährhaftung einfügen. In § 143 Abs. 1 S. 2 InsO verweist der Gesetzgeber auf die Rechtsfolgen für den bösgläubigen Bereicherungsschuldner. Untersucht wird vor allem, ob sich die Haftungsanordnung mit den Prinzipien des Redlichenschutzes und der Verantwortlichkeit vereinbaren lässt. Dabei werden zunächst die Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO dargestellt. Hieran schließt sich die Untersuchung der zentralen Rückgewährregelungen in §§ 346 ff. BGB sowie in §§ 987 ff. BGB und in §§ 818 ff. BGB an, bevor der Inhalt des Verweises in der Insolvenzordnung behandelt wird.

Ein Schwerpunkt der Ausführungen liegt bei der Zufallshaftung und der Gewinnhaftung in der Insolvenzanfechtung.

Die nicht anschließungsfähige Erledigungsfeststellungserklärung.

Juristische Arbeitsblätter 2010, 535

Die Erledigung der Hauptsache begegnet als Rechtsinstitut dem Studenten und Referendar in der Ausbildung oft mehrfach. Früh lernt man, dass danach zu unterscheiden sei, ob die Erklärung einseitig geblieben ist oder sich der Beklagte ihr angeschlossen hat. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob die Erklärung des Klägers stets anschließungsfähig ist. Er widmet sich damit einer Antragstellung, die in der (Ausbildungs-)Praxis häufig nicht ausreichend Berücksichtigung findet. Gerade deshalb ist ihr eine große Examensrelevanz zuzusprechen.

Lebensversicherungen vor und nach dem Todesfall.

Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2010, 288

Der Abschluss einer Lebensversicherung erfolgt regelmäßig unter Benennung einer bezugsberechtigten dritten Person im Todesfall. Dies führt dazu, dass der Auszahlungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen nicht in den Nachlass fällt. Der Dritte erwirbt den Auszahlungsanspruch vielmehr (spätestens) mit dem Erbfall. Auch dieser Erwerb ist aber erbschaftsteuerpflichtig, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Bezugsberechtigung ist in § 159 VVG (nunmehr) auch für Risikolebensversicherungen gesetzlich geregelt. Auch beruht der Erwerb im Verhältnis zum versicherten Erblasser häufig auf einer Schenkung und löst daher hinsichtlich der Prämien gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche und Bereicherungsansprüche nach § 2287 BGB (analog) aus. Häufig stellt sich die Frage, ob der Rechtserwerb des Dritten endgültig ist, oder für den Erben die Möglichkeit einer Einflussnahme auch noch nach dem Todesfall besteht.

Der vorliegende Beitrag will die Rechtslage bei dieser äußerst praxisrelevanten Konstruktion darstellen und Handlungsoptionen für die Beteiligten aufzeigen. Er führt aus, inwieweit auch bei unwiderruflichem Bezugsrecht ein Widerrufsrecht für den Erben bestehen kann.

Zur Abgrenzung der Schadensarten bei § 280 BGB

Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS) 2010, 71

Die Anwendung von § 280 BGB führt schnell zu Abgrenzungsfragen zwischen den einzelnen Schadensarten. Der Beitrag kritisiert anhand von Beispielsfällen die sich abzeichnende h.M. und formuliert mögliche Gegenpositionen. Als kritikwürdig werden dabei drei Fälle herausgestellt: (1) Die Schadenseinordnung vermeidbarer Schäden bei willentlich unterlassener Fristsetzung, (2) die rückwirkende Einbeziehung von Schäden in den Schadensersatzanspruch statt der Leistung und (3) die Einordnung als Begleitschaden, soweit nach Fristablauf gar nicht Schadensersatz statt der Leistung verlangt wird.

Der Regelungsbereich von § 280 BGB

Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS) 2010, 10

Bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen aus § 280 kommt es entscheidend auf die Frage an, wann ein Schaden als einfacher (Begleit-)Schaden, wann als Verzögerungsschaden oder als Schadensersatz statt der Leistung einzuordnen ist. Der Beitrag fasst den Stand von Rechtsprechung und Schrifttum zusammen, um so die Grundlage für eine kritische Bewertung zu legen.

Der Anwendungsbereich von § 377 HGB im Folge- und Begleitschadensbereich

Juristische Arbeitsblätter 2009, 161

§ 377 HGB ordnet an, dass bei einem beiderseitigen Handelskauf der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und gegebenenfalls zu rügen hat. Hierdurch wird der Schnelllebigkeit des Handelsverkehrs Rechnung getragen. Zweck von § 377 HGB ist es hierbei, dem Verkäufer möglichst schnell Klarheit darüber zu verschaffen, ob mit Gewährleistungsrechten durch den Käufer zu rechnen ist. § 377 HGB soll dabei auch eine angemessene Risikoverteilung herbeiführen. Deshalb soll nach der Rechtsprechung des BGH der Verkäufer auch vor einer Inanspruchnahme aufgrund eingetretener Folgeschäden geschützt werden. Es ist daher anerkannt, dass auch Schadensersatzansprüche, die auf den Ausgleich solcher Folgeschäden gerichtet sind, der handelsrechtlichen Präklusion unterliegen können. Hierbei wird aber – nicht erst seit der Reform des Schuldrechts – differenziert danach, aus welcher Anspruchsgrundlage Ersatz des eingetretenen Folgeschadens begehrt wird. So beschränkt der BGH die Anwendung von § 377 HGB auf kaufgewährleistungsrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus § 823 I BGB bleiben indes von dem Ausschluss unberührt. Weiter wird auch der Ausgleich von Begleitschäden unter gewissen Umständen durch die handelsrechtliche Präklusion ausgeschlossen. Der vorliegende Beitrag will die Grenzziehung bei der Anwendung von § 377 HGB beleuchten und gleichzeitig hinterfragen sowie die Parallelen im Anwendungsbereich von § 438 BGB aufzeigen.

9 Dr. Dierk Bredemeyer